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Ulrich Torggler

Richterliche Rechtsfortbildung und ihre Grenzen

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4091-4

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Dokumentvorschau
Richterliche Rechtsfortbildung und ihre Grenzen (1. Auflage)

S. 481. Einführung

Gem § 7 ABGB sind die Gerichte bei der Rechtsfindung nicht auf die Methoden des § 6 ABGB beschränkt, sondern nötigenfalls auch zur (wortlautübersteigenden) Rechtsfortbildung berechtigt und verpflichtet. Das beruht auf der zutreffenden Einsicht, dass auch eine noch so umsichtige Kodifikation nicht alle Lebenssachverhalte unmittelbar behandeln kann.

Dabei war man sich der Gefahr bewusst, eine Einfallspforte für wohlmeinende oder auch zielgerichtete Eigenwertungen zu eröffnen. Das Gesetz enthält daher einen klaren Vorrang der Gesetzesinterpretation iSd § 6 ABGB; eine Einzel- oder Gesamtanalogie ist gem § 7 Satz 1 leg cit nur subsidiär und unter strenger Prüfung der teleologischen Verwandtschaft zulässig; die Heranziehung „natürlicher Rechtsgrundsätze“ – mE heute vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips am besten verstanden als induktiv-deduktive Gewinnung nicht positivierter Rechtsfolgen aus dem positiven Recht – gem Satz 2 leg cit überhaupt nur als ultima ratio. Bloßen Billigkeitserwägungen erteilte schon Zeiller eine klare Absage.

2. Irrungen und Wirrungen der Rechtsfortbildung am Beispiel des „Qualifak“

Insgesamt sind daher schon aus der gesetzlichen Subsidiaritätskaskade des § 7 ABGB ein klares Regel...

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