Menschen mit Behinderung im Arbeits- und Sozialrecht
1. Aufl. 2017
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I. S. 62Der geschützte Personenkreis
Das Kernstück des Bestandschutzes für Menschen mit Behinderung bildet § 8 BEinstG, der sich auf begünstigte Behinderte bezieht. § 2 Abs 1 BEinstG verlangt iVm § 3 BEinstG für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten die österreichische Staatsbürgerschaft und einen Grad der Behinderung von zumindest 50 %.
A. Das Kriterium der Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft benötigen nicht Bürger der EU, des EWR und der Schweiz sowie deren Familienangehörige (§ 2 Abs 1 Z 1 BEinstG), selbst wenn Letztgenannte nicht Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten bzw der Schweiz sind. Türkische Staatsangehörige mit unselbständiger rechtmäßiger Beschäftigung in Österreich sind aufgrund besonderer Abkommen den EWR-Bürgern gleichgestellt.
Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind ebenfalls österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt (§ 2 Abs 1 Z 2 BEinstG). Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen (§ 2 Abs 1 Z 3 BEinstG).
B. Ausschlussbestimmungen
Personen, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind vom Kreis der begünstigten Behinderten ausgenommen (§ 2 Abs 2 lit a BEinstG). Trotz Au...