Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2024, RV/7500219/2024

Haftung gem § 9 Abs 7 VStG erfordert Parteistellung des Haftungsverpflichteten bereits im behrödlichen Strafverfahren des Beschludigten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500219/2024-RS1
Der VwGH verlangt die Zuziehung des Haftungsbeteiligten schon in das zugrundeliegende – gegen den Vertreter/Beauftragten geführte – Strafverfahren als Partei mit allen Parteienrechten (grundlegend -verstSen; auch etwa ). Die bloße Erlassung eines Haftungsbescheids gegen die juristische Person nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens – ohne deren Zuziehung im Primärverfahren – ist unzureichend. Die diesbezügliche ältere Rsp (zB ) ist überholt. Zum Ganzen instruktiv Thienel, Parteistellung und bezüglich der Frage eines separaten Haftungsausspruchs insb Leeb, Solidarhaftung (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG online, Manz, Stand , § 9 Tz 50).
RV/7500219/2024-RS2
Erst und nur nach entsprechender Verfahrenszuziehung des Haftungspflichtigen ist die Solidarhaftung gem § 9 Abs 7 VStG gegenüber dem Haftungspflichtigen mit gesondertem Bescheid geltend zu machen (; ; ; ; auch ). „Unterbleibt ein solcher – einer Exekution zugänglicher – Ausspruch, fehlt es überhaupt schon an einem Eingriff in die Rechtssphäre des gem Abs 7 (bloß potenziell) Haftpflichtigen (so auch LVwG Tirol , LVwG-2014/26/1136-1). Nur ein solcher eigener – und entsprechend spezifizierter – Haftungsausspruch lässt sich gegenüber dem Haftpflichtigen auch exequieren“ (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG online, Manz, Stand , § 9 Tz 51 mwN).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 3/2008, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlen: 1) MA67/246700144582/2024, 2) MA67/246700144588/2024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer Beiträge zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 12,00 zu leisten (Summe € 24,00).

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Einleitend wird klargestellt, dass die im Spruch bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ***Bf1*** als gesetzlich vertretungsbefugtes Organ der ***2*** geführt wurden, weil er die Auskunft verspätet erteilt hat (Verletzung der Auskunftspflicht), wer das auf die ***2*** zugelassene Kfz als Lenker unter Verletzung der Parkometerabgabevorschriften abgestellt hat (Nichtentrichtung der Parkometerabgabe). Die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe hat der vom Beschuldigten verspätet genannte Lenker, ein Arbeitnehmer der ***2***, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

1)

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/24670044582/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***2***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 11:01 Uhr in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Die ***2*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand.

2)

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/24670044588/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***2***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 13:22 Uhr in 1010 Wien, Kärntner Straße 42, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Die ***2*** hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand.

Beide Straferkenntnisse wurden folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

1) Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die erlassene und an Sie gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am zugestellt.

2) Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die erlassene und an Sie gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am zugestellt.

1) Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

2) Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Mittels Strafverfügung wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch gaben Sie den Lenker bekannt.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Ihr Vorbringen waren somit nicht geeignet, Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom , u.a. gegen die beiden hier zu beurteilenden Straferkenntnisse, wurde ausgeführt:

"Das Auto mit dem Kennzeichen […] wurde jeweils von […] Gelenkt
Er hat das Auto vom Betrieb bekommen um gewissen Arbeiten Material zu liefern
Er hat das Auto bis Datum nicht zurück gegeben.
Wir sind nicht bereit die Strafen mit den Nachstehende Akt Za.: zu bezahlen. Wir ersuchen Sie diese Strafen an […] zu schicken

[…]

Ich ersuche Sie die angeführten AKT. An […] weiter zu leiten."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1)

Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/236701137096/2023, hat die belangte Behörde die ***2*** aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 11:01 Uhr in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gestanden sei.

Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis erfolgte die erste elektronische Verständigung über das Auskunftsbegehren am .

Die rechtmäßige Zustellung wurde nicht bestritten.

Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am (erster Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung) und endete mit Ablauf des .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war.

2)

Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/236701212764/2023, hat die belangte Behörde die ***2*** aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 13:22 Uhr in 1010 Wien, Kärntner Straße 42, gestanden sei.

Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis erfolgte die erste elektronische Verständigung über das Auskunftsbegehren am .

Die rechtmäßige Zustellung wurde nicht bestritten.

Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am (erster Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung) und endete mit Ablauf des .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN).

Da der Beschwerdeführer jene Person, der das Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen war, trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung, sondern erst im Zuge seiner Einsprüche gegen die jeweiligen Strafverfügungen, (möglicherweise) bekannt gegeben hat, hat er in den hier zu beurteilenden Fällen den Auskunftsersuchen nicht entsprochen und somit jeweils den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Da der Beschuldigte und der von diesem nachträglich namhaft gemachten Fahrzeuglenker, wie bereits einleitend ausgeführt, verschiedene Delikte verwirklicht haben, hat jeder von ihnen das von ihm gesetzte Delikt für sich zu verantworten: Der Beschuldigte dieses Beschwerdeverfahrens die Verletzung der Auskunftspflicht und der Fahrzeuglenker die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe. Somit verhilft das Beschwerdevorbringen, die gegenständlichen Strafen dem nachträglich namhaft gemachten Fahrzeuglenker zu übermitteln, der Beschwerde nicht zum Erfolg.

§ 9 VStG normiert:

"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."

Laut Firmenbuchauszug fungiert der Beschwerdeführer seit dem Geschäftsführer der ***2*** und ist somit in den hier zu beurteilenden Tatzeiträumen für die Einhaltung der parkometerrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 bestimmt:

"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert auszugsweise:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch keine erteilt und somit eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten erweist sich daher keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wegen der elf rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, davon fünf nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens keinesfalls als überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, wurden sie mit je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Haftung gemäß § 9 Abs 7 VStG

§ 9 Abs 7 VStG sieht vor:

"(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

Der Beschuldigte wurde mit den angefochtenen Straferkenntnissen als vertretungsbefugtes Organ der zuvor genannten GmbH gemäß § 9 Abs 1 VStG zur strafrechtlichen Verantwortung herangezogen. Sollte der Beschuldigte die Geldstrafen samt Nebenkosten nicht bezahlen, sieht § 9 Abs 7 VStG eine Haftung der GmbH als juristische Person vor. Die Haftung ist eine "zur ungeteilten Hand", also eine (primäre) Solidarhaftung (deren Zweck nicht in der Bewahrung der natürlichen Person vor dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe liegt: , Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG online, Manz, Stand , § 9 Tz 48).

Nach Ausführung des Deliktes, der Angabe der verletzten Rechtsvorschriften, des Strafausmaßes, der Festsetzung des Kostenbeitrages und der Darstellung des Gesamtbetrages enthalten die Straferkenntnisse folgende Wortfolge:

"Die ***2*** haftet für die mit diesem Bescheid über die*den zur Vertretung nach außen Berufene*n, ***Bf1*** verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand."

Nach den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten war die ***2*** nicht Partei des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, hatte keine Parteistellung und konnte folglich keine Parteienrechte geltend machen. Die Straferkenntnisse der belangten Behörde weisen in ihren Sprüchen lediglich den Beschuldigten aus und nur die Zustellung an diesen ist durch Nachweise belegt.

Das BFG folgt teilweise vergleichbaren Straferkenntnissen und nimmt in den Spruch seiner Erkenntnisse eine gleichlautende Haftungsanordnung gemäß § 9 Abs 7 VStG auf (zB , , jedoch aA ).

Am erteilte die belangte Behörde (Frau ***3***) die telefonische Auskunft, dass der Magistrat der Stadt Wien § 9 Abs 7 VStG in seine Straferkenntnisse nach dem Spruch als Hinweis aufnehmen würde. Es werde vom Magistrat nicht als Spruchbestandteil angesehen. Weiters würde der Magistrat das Straferkenntnis immer auch den in leg.cit. angeführten haftungspflichtigen Personen als Nebenbeteiligte zustellen.

Die zuvor beschriebene Vorgangsweise entspricht nicht der jüngeren Rechtsprechung des VwGH:

Der VwGH verlangt die Zuziehung des Haftungsbeteiligten schon in das zugrundeliegende - gegen den Vertreter/Beauftragten geführte - Strafverfahren als Partei mit allen Parteienrechten (grundlegend VwGH, 99/09/0002-verstSen; auch etwa 2001/03/0179). Die bloße Erlassung eines Haftungsbescheids gegen die juristische Person nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens - ohne deren Zuziehung im Primärverfahren - ist unzureichend. Die diesbezügliche ältere Rsp (zB 93/09/0395) ist überholt. Zum Ganzen instruktiv Thienel, Parteistellung und bezüglich der Frage eines separaten Haftungsausspruchs insb Leeb, Solidarhaftung (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG online, Manz, Stand , § 9 Tz 50).

Erst und nur nach entsprechender Verfahrenszuziehung des Haftungspflichtigen ist die Solidarhaftung gem § 9 Abs 7 VStG gegenüber dem Haftungspflichtigen mit gesondertem Bescheid geltend zu machen (; ; ; ; auch ). "Unterbleibt ein solcher - einer Exekution zugänglicher - Ausspruch, fehlt es überhaupt schon an einem Eingriff in die Rechtssphäre des gem Abs 7 (bloß potenziell) Haftpflichtigen (so auch LVwG Tirol , LVwG-2014/26/1136-1). Nur ein solcher eigener - und entsprechend spezifizierter - Haftungsausspruch lässt sich gegenüber dem Haftpflichtigen auch exequieren" (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG online, Manz, Stand , § 9 Tz 51 mwN).

Zu den Parteienrechten zählt ganz besonders das Recht auf Gehör. Da die ***2*** im gegen ihren Geschäftsführer geführten Verwaltungsstrafverfahren nicht Parteistellung hatte und ihr keine Parteienrechte eingeräumt worden waren, kann die ***2*** auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht als Partei hinzugezogen werden. Eine Sanierung durch das BFG ist bei diesem Verfahrensfehler nicht möglich, vielmehr läge bei erstmaliger prozessualer Zuziehung der ***2*** durch das BFG eine sachliche Unzuständigkeit vor. Eine Zustellung des Erkenntnisses an die ***2*** unterbleibt daher.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Da nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, weil das Bundesfinanzgericht mit seinem Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie, insbesondere jener zu § 9 Abs 7 VStG (grundlegend VwGH verstSen , 99/09/0002; wegen Parteistellung des Haftungspflichtigen im Strafverfahren sowie ; ; ; ; auch wegen zusätzlichem gesondertem Haftungsbescheid) folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise














ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500219.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at