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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2024, RV/7101624/2024

Bescheidbeschwerde oder Säumnisbeschwerde?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101624/2024-RS1
Wird ein Antrag auf Gewährung des Unterschiedsbetrags zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gestellt und ergeht dazu ein "Infoschreiben" des Finanzamts, ist ein Anbringen, in welchem die Säumigkeit des Finanzamts gerügt wird, nicht als Bescheidbeschwerde gegen das "Infoschreiben", sondern als Säumnisbeschwerde anzusehen.
RV/7101624/2024-RS2
Liegt ein vom Finanzamt angenommener Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden ist .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Dr. Jur. ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, Postanschrift ***6*** ***7***, ***8***, jeweils Ungarn, eingelangt ursprünglich , nunmehr , zum Ordnungsbegriff des Finanzamts Österreich ***9***, hinsichtlich des Anbringens vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***9***, womit die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen wird,

A. zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen die Entscheidung gemäß Spruchpunkt I ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig;

B. beschlossen:

III. Das Verfahren gemäß § 284 BAO hinsichtlich des als Säumnisbeschwerde intendierten Anbringens vom wird eingeleitet.

IV. Der Antrag "um die Feststellung eines weiteren Betrags von 500 Euro als Schadensersatz" wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

V. Gegen die Entscheidung gemäß Spruchpunkt IV ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom

Die Beschwerdeführerin (Bf) Dr. Jur. ***1*** ***2*** stellte am mit dem Formular Beih 38 Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung. Die Bf sei ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft ***3*** ***4***, ***5***, Ungarn.

Im Feld "In dem Kalenderjahr bzw. für den Zeitraum, auf das/den sich der Antrag bezieht, habe ich bzw. hat meine Partnerin/mein Partner (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) für das angeführte Kind/die angeführten Kinder wie folgt Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe (z.B. Kindergeld u.ä.). ist unter "Zeitraum des Anspruches von - bis" eingetragen "", weiter Eintragungen bestehen nicht. Das Feld für einen Antragszeitraum ist nicht ausgefüllt. Betragt werden die Familienleistungen für die im März 2009 geborene Tochter ***10*** ***11*** ***12***, ungarische Staatsbürgerin, bei der Bf haushaltszugehörig, Schülerin eines Gymnasiums in Budapest.

Aus dem elektronischen Akt des Finanzamts geht nicht hervor, ob dem Antrag Unterlagen beigefügt waren.

Mitteilung vom

Am erstellte das Finanzamt Österreich zum Ordnungsbegriff ***9*** an die Bf eine Mitteilung wie folgt aus:

Infoschreiben Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung

Meinungsstreit Ungarn - Österreich

Sehr geehrter Antragsteller/in,

Zurzeit besteht ein Meinungsstreit zwischen Österreich und Ungarn hinsichtlich der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften bei getrenntlebenden Eltern mit grenzüberschreitendem Sachverhalt. Während eines solchen Meinungsstreites ist gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 der Wohnortstaat zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zuständig.

Der Wohnort des Kindes befindet sich in Ungarn, weshalb Ungarn bis zum Ende des Meinungsstreites zur vorläufigen Gewährung von Familienleistungen zuständig ist.

ACHTUNG: Gegen diese Mitteilung ist keine Beschwerde zulässig!

Mit freundlichen Grüßen

Finanzamt Österreich

Anbringen vom

Am langte beim Bundesfinanzgericht folgendes an das Gericht adressierte Anbringen der Bf ein:

Sehr geehrtes Gericht!

Ich, Dr. Jur. ***2*** ***1***, wohnhaft in ***3*** ***4***, ***5*** (Postanschrift ***6*** ***7***, ***8***) reiche hiermit die folgende Klage gegen die österreichische Finanzamt-Behörde ein.

Mein Kind, ***10*** ***11*** ***12***, geboren am ***13***, dessen Vater Dr. ***14*** ***12*** österreichischer Staatsbürger ist, wohnhaft in der ***15***, ***16*** Wien.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ich unser Kind in Budapest aufziehe und die Differenz des Kindergelds, die im Jahr 2009 von den ungarischen Behörden rechtskräftig festgelegt und in Österreich ausgezahlt wurde, immer rückwirkend beantragt habe, da das Finanzamt sich weigert, seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, obwohl das Kind bis zum 18. Lebensjahr gesetzlichen Anspruch darauf hat. Dies habe ich auch mit meinem am bei der Steuerbehörde eingereichten Antrag getan, in dem ich die Auszahlung der Differenz des Kindergelds ab Juni 2021 beantragte.

Anfang September erfuhr ich, dass ab Anfang 2023 aufgrund eines anhängigen Rechtsstreits zwischen Ungarn und Österreich die Zahlungen für Personen ausgesetzt wurden, bei denen der ungarische Staat keinen Anspruch auf Kindergeld anerkennt. Ab Juni 2023 wurde der Personenkreis auch auf diejenigen ausgeweitet, bei denen die ungarischen Behörden von Anfang an die Berechtigung in einem rechtskräftigen Beschluss anerkannt haben. In jedem Fall zielt die Aussetzung ausschließlich auf alleinerziehende Eltern ab, die ihre Kinder aufziehen, was ich als empörend empfinde. Es ist auch ärgerlich, dass wir erst Ende September darüber informiert wurden.

Mir ist bewusst, dass der Sachbearbeiter 6 Monaten Zeit hat, um eine Entscheidung zu treffen, und dennoch hat die Steuerbehörde / Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck, Eisenstadt, Oberwart / anstatt rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen, in letzter Minute einen Brief mit dem Titel "Infoschreiben Familienbeihilfe/Ausgleichzahlung, Meinungsstreit Ungarn-Österreich" verfasst, den ich im Anhang beifüge.

Die Vorgehensweise des Finanzamtes empfinde ich als empörend und rechtswidrig, in Bezug auf die mir geschuldete Zahlung aus den folgenden Gründen:

1. Die ungarischen Behörden zahlen mir seit dem Geburtstag meines Kindes kontinuierlich und aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses jeden Monat Kindergeld aus, und diese Dokumentation sollte dem Finanzamt vorliegen. Wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt (Juni 2021) keine Unterlagen für diesen Zeitraum erhalten haben, behindert dies eindeutig die Verfahren und die Zahlung auf diskriminierende Weise. In meinem Fall gab es keinerlei Anzeichen dafür, dass der ungarische Staat meine Ansprüche auf Kindergeld je verweigert hätte. Daher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um die Auszahlung der Differenz der Geldleistung zu verhindern.

2. Aufgrund der österreichischen Herkunft des Vaters besucht mein Kind die ***17*** Schule Budapest. In dieser Schule ***18***, und die Bildung erfordert jährlich einen erheblichen finanziellen Aufwand. In der Schule gibt es mehrere Kinder, deren ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist, einschließlich österreichischer Lehrer, aber bisher wurde die Auszahlung des Kindergelds in ihren Fällen nicht ausgesetzt. Hierbei möchte ich erwähnen, dass das Finanzamt in den vergangenen Jahren - meiner Meinung nach aus reinem Zeitverzug, da es tatsächlich keine Befugnis dazu gab - zur Ergänzung Unterlagen angefordert hat, die den Schulbesuch meines Kindes betreffen (ich füge dies erneut als Anhang bei).

3. Ich bin der Meinung, dass die österreichischen Steuerbehörden in Fällen, in denen die ungarischen Behörden rechtskräftige Beschlüsse erlassen hat und seit Jahren Kindergeld auszahlen, keine rechtliche Grundlage haben, die Zahlungen zu stoppen, nur um Druck auf den ungarischen Staat auszuüben. Dies ist meiner Ansicht nach auf europäischer Ebene äußerst bedenklich und nicht gestattet.

Ich bitte das verehrte Gericht:

. festzustellen, erstens, dass die österreichische Steuerbehörde die Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht auf Personen ausdehnen darf, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind und dies nur zu dem Zweck tun, Druck auf ein anderes Land auszuüben. Zweitens, dass die österreichische Steuerbehörde in ihrem Schreiben irreführend und irreführend gehandelt hat, da in meinem Fall keinerlei Rechtsstreit zwischen den beiden Ländern besteht.

. Des Weiteren bitte ich das Gericht festzustellen, dass ich ab Juni 2021 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung berechtigt bin, die Differenz des ungarischenund des österreichischen Kindergelds zu erhalten (die Höhe des ungarischen Kindergelds beträgt 13.800,- Forint).

. Bitte fest zu stellen, dass ich als alleinerziehende Mutter, wie es auch vom ungarischen Staat anerkannt wird, Anspruch auf höhere Leistungen habe.

. Bitte fest zu stellen, dass ich auch berechtigt bin, jedes Jahr eine einmalige Zahlung zu Schuljahresbeginn zu erhalten, die im Schuljahr 2021-2022 100,- Euro betrug und im Jahr 2023 207,49 Euro beträgt.

. Bitte fest zu stellen, dass ich auch berechtigt bin, eine einmalige Zahlung von 360 Euro für die COVID-19-Pandemie und eine weitere einmalige Zahlung von 180 Euro (insgesamt 540 Euro) zu erhalten, da dies allen, die Anspruch auf Kindergeld haben, ohne Antragstellung ausgezahlt werden sollte.

In Bezug auf die genannten Beträge bitte ich die Steuerbehörde, aufgrund ihres rechtswidrigen Verhaltens, die Auszahlung noch in diesem Jahr vorzunehmen.

Falls das Gericht keine Entscheidung über die Auszahlung und deren Höhe trifft, bitte ich, dass es die Steuerbehörde anweist, eine Entscheidung und eine sofortige Überweisung auf das bekannte Bankkonto aufgrund meines Antrags vom zu treffen, und zwar noch im Jahr 2023.

Nach der Auszahlung werde ich Zinsen von der Steuerbehörde fordern.

Ich bitte das Gericht höflichst, meinen Antrag umgehend zu prüfen, da die Schuld der Steuerbehörde mittlerweile mehrere tausend Euro beträgt.

Ich möchte betonen, dass ich nicht bereit bin, zuzulassen, dass die Steuerbehörde meine Angelegenheit und meine Person - trotz fehlender Betroffenheit - dazu verwendet, Druck auf Ungarn auszuüben. Wenn nötig, werde ich mich an ein internationales Gericht wenden, um gegen die rechtswidrige Praxis der Steuerbehörde ohne gesetzliche Grundlage vorzugehen.

Ob diesem Anbringen auch Unterlagen beigefügt waren, lässt sich dem elektronischen Akt des Finanzamts nicht entnehmen.

Weiterleitung an die Abgabenbehörde

Ohne das Anbringen vom einer Gerichtsabteilung zuzuteilen und ohne entsprechende richterliche Verfügung leitete die Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichts das Anbringen vom "zuständigkeitshalber an der Finanzamt Österreich" weiter.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde der Bf vom "gegen den Bescheid Mitteilung vom " gemäß § 260 BAO zurück und führte dazu aus:

Wird von einer Person ein Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ein Kind gestellt und gelangt die Abgabenbehörde nach Prüfung des Antrages zum Ergebnis, dass der Person Familienbeihilfe zusteht, so wird diesem Antrag seitens der Behörde dadurch entsprochen, dass eine Mitteilung über die Zuerkennung der Familienbeihilfe ergeht und die Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Auch bei Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe wird eine Mitteilung erstellt (vgl. § 12 FLAG 1967). Die Ausstellung eines Bescheides durch die Abgabenbehörde erfolgt nur dann, wenn einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich entsprochen. Diesfalls ist eine Bescheiderlassung zwingend vorgesehen (vgl. § 13 FLAG 1967). Das gleiche gilt für Rückforderungen zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe.

Gem. § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Als unzulässig zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde u.a. dann, wenn sie sich gegen eine Erledigung richtet, der keine Bescheidqualität zukommt (vgl. 2006/13/0001, 2002/13/0193).

Eine Mitteilung im Familienbeihilfenverfahren ist kein Bescheid und hat auch keinen Bescheidcharakter. Sie ist nicht rechtsmittelfähig und war die Beschwerde gegen die Mitteilung daher zurückzuweisen.

Vorlageantrag vom

Am gab die Bf folgendes Anbringen zur Post, das an das Bundesfinanzgericht adressiert war, wo es am einlangte:

Ich, Dr. Jur. ***2*** ***1***, wohnhaft in ***3*** ***4***, ***5*** (Postanschrift ***6*** ***7***, ***8***) erhebe hiermit die folgende Klage gegen die österreichische Finanzamt-Behörde ein.

Sehr geehrtes Gericht,

Fakten zur Begründung der Klage:

Als Reaktion auf meine Anfrage, die ich Anfang November 2023 an das Gericht übermittelt habe, hat die Steuerbehörde - im Vergleich zu früheren Praktiken - rasch eine Entscheidung getroffen. In dieser Entscheidung wurde meine beim Gericht eingereichte Klage als Beschwerde behandelt und abgelehnt. Die übermittelte Entscheidung beeinträchtigt meine Rechte in mehreren Punkten.

Das Finanzamt wies meine "Beschwerde" mit der Begründung zurück, dass ich einerseits nicht berechtigt war, sie vorzulegen, und andererseits, dass sie verspätet eingegangen sei.

"GEM §260 Abs. 1 BAO sieht vor, dass die Einspruchsentscheidung (§ 262) oder der Beschluss (§ 27) zurückzuweisen ist, wenn sie

a. nicht zulässig ist oder

b. nicht fristgerecht eingereicht wurde.

. Das Finanzamt hat mir auf meine Anfrage einen Informationsbrief geschickt, in dem es mein Recht auf Berufung ausschloss, obwohl es nach österreichischem Recht verpflichtet gewesen wäre, innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung zu treffen und Berufungsmöglichkeiten anzubieten. Der Informationsbrief enthielt keine Informationen darüber, dass ich eine Beschwerde einreichen kann.

. Wenn Sie mich nicht über mein Recht informiert haben, eine Beschwerde einzureichen, ist ihre Begründung logisch ausgeschlossen. Wenn Sie nicht über die Tatsache informieren, dass eine Beschwerde eingereicht werden kann, wie kann dann festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt meine Einreichung verspätet war oder welche Einreichung verspätet war???!!!

. Meine gerichtliche Klage wurde basierend auf den Informationen in Ihrem vorherigen Informationsbrief als Beschwerde behandelt, obwohl Sie mich nicht darüber informiert haben.

. Obwohl das Finanzamt in seiner ablehnenden Entscheidung meine Berufungsbefugnis nicht ausschließt, informiert es mich gleichzeitig nicht darüber, wie die Frist zu berechnen ist. Die Entscheidung wurde am 15. November getroffen, aber aufgrund des Postwegs habe ich sie Anfang Dezember erhalten. Daher sind bereits mehr als zwei Wochen der verfügbaren Frist vergangen oder zählt die Frist ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme, nur dass der einfache, nicht nachverfolgbare Zeitpunkt des Erhalts des postalischen Versands, wie kann dieser Zeitpunkt nachgewiesen werden.

.Ich habe das Finanzamt ausdrücklich gebeten, mir die Dokumente an meine Postanschrift zu schicken, aber es war auch in diesem Fall nicht bereit dazu, was meine Berufungsbefugnis erheblich beeinträchtigt hat, da bekannt war, dass mein Kind in Budapest lebt und nicht täglich 150 km zur Schule pendelt. Ich erwarte eine klare Antwort darauf, ob es möglich ist, die Dokumente auf ausdrücklichen Kundenwunsch an die Postanschrift zu senden.

In meiner vorliegenden Klage wiederhole und behalte ich die in meiner früheren Klage enthaltenen Punkte bei, darüber hinaus bitte ich das Finanzamt, seine ablehnende Entscheidung als unbegründet zu ändern und gleichzeitig den in meiner früheren Klage enthaltenen Punkten zuzustimmen.

Mein Kind, ***10*** ***11*** ***12***, geboren am ***13***, dessen Vater Dr. ***14*** ***12*** österreichischer Staatsbürger ist, wohnhaft in der ***15***,***16*** Wien.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ich unser Kind in Budapest aufziehe und die Differenz des Kindergelds, die im Jahr 2009 von den ungarischen Behörden rechtskräftig festgelegt und in Österreich ausgezahlt wurde, immer rückwirkend beantragt habe, da das Finanzamt sich weigert, seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, obwohl das Kind bis zum 18. Lebensjahr gesetzlichen Anspruch darauf hat. Dies habe ich auch mit meinem am bei der Steuerbehörde eingereichten Antrag getan, in dem ich die Auszahlung der Differenz des Kindergelds ab Juni 2021 beantragte.

Anfang September erfuhr ich, dass ab Anfang 2023 aufgrund eines anhängigen Rechtsstreits zwischen Ungarn und Österreich die Zahlungen für Personen ausgesetzt wurden, bei denen der ungarische Staat keinen Anspruch auf Kindergeld anerkennt. Ab Juni 2023 wurde der Personenkreis auch auf diejenigen ausgeweitet, bei denen die ungarischen Behörden von Anfang an die Berechtigung in einem rechtskräftigen Beschluss anerkannt haben. In jedem Fall zielt die Aussetzung ausschließlich auf alleinerziehende Eltern ab, die ihre Kinder aufziehen, was ich als empörend empfinde. Es ist auch ärgerlich, dass wir erst Ende September darüber informiert wurden.

Mir ist bewusst, dass der Sachbearbeiter 6 Monaten Zeit hat, um eine Entscheidung zu treffen, und dennoch hat die Steuerbehörde / Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck, Eisenstadt, Oberwart / anstatt rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen, in letzter Minute einen Brief mit dem Titel "Infoschreiben Familienbeihilfe/Ausgleichzahlung, Meinungsstreit Ungarn-Österreich" verfasst, den ich im Anhang beifüge.

Die Vorgehensweise des Finanzamtes empfinde ich als empörend und rechtswidrig, in Bezug auf die mir geschuldete Zahlung aus den folgenden Gründen:

1. Die ungarischen Behörden zahlen mir seit dem Geburtstag meines Kindes kontinuierlich und aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses jeden Monat Kindergeld aus, und diese Dokumentation sollte dem Finanzamt vorliegen. Wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt (Juni 2021) keine Unterlagen für diesen Zeitraum erhalten haben, behindert dies eindeutig die Verfahren und die Zahlung auf diskriminierende Weise. In meinem Fall gab es keinerlei Anzeichen dafür, dass der ungarische Staat meine Ansprüche auf Kindergeld je verweigert hätte. Daher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um die Auszahlung der Differenz der Geldleistung zu verhindern.

2. Aufgrund der österreichischen Herkunft des Vaters besucht mein Kind die ***17*** Schule Budapest. In dieser Schule ***18***, und die Bildung erfordert jährlich einen erheblichen finanziellen Aufwand. In der Schule gibt es mehrere Kinder, deren ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist, einschließlich österreichischer Lehrer, aber bisher wurde die Auszahlung des Kindergelds in ihren Fällen nicht ausgesetzt. Hierbei möchte ich erwähnen, dass das Finanzamt in den vergangenen Jahren - meiner Meinung nach aus reinem Zeitverzug, da es tatsächlich keine Befugnis dazu gab - zur Ergänzung Unterlagen angefordert hat, die den Schulbesuch meines Kindes betreffen (ich füge dies erneut als Anhang bei).

3. Ich bin der Meinung, dass die österreichischen Steuerbehörden in Fällen, in denen die ungarischen Behörden rechtskräftige Beschlüsse erlassen hat und seit Jahren Kindergeld auszahlen, keine rechtliche Grundlage haben, die Zahlungen zu stoppen, nur um Druck auf den ungarischen Staat auszuüben. Dies ist meiner Ansicht nach auf europäischer Ebene äußerst bedenklich und nicht gestattet.

Ich bitte das verehrte Gericht - über die Tatsache hinaus, dass die Entscheidung der Finanzbehörde in Bezug auf meine (frühere) Klage rechtswidrig ist

. festzustellen, erstens, dass die österreichische Steuerbehörde die Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht auf Personen ausdehnen darf, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind und dies nur zu dem Zweck tun, Druck auf ein anderes Land auszuüben. Zweitens, dass die österreichische Steuerbehörde in ihrem Schreiben irreführend und irreführend gehandelt hat, da in meinem Fall keinerlei Rechtsstreit zwischen den beiden Ländern besteht.

. Des Weiteren bitte ich das Gericht festzustellen, dass ich ab Juni 2021 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung berechtigt bin, die Differenz des ungarischen und des österreichischen Kindergelds zu erhalten (die Höhe des ungarischen Kindergelds beträgt 13.800,- Forint).

. Bitte fest zu stellen, dass ich als alleinerziehende Mutter, wie es auch vom ungarischen Staat anerkannt wird, Anspruch auf höhere Leistungen habe.

. Bitte fest zu stellen, dass ich auch berechtigt bin, jedes Jahr eine einmalige Zahlung zu Schuljahresbeginn zu erhalten, die im Schuljahr 2021-2022 100,- Euro betrug und im Jahr 2023 207,49 Euro beträgt.

. Bitte fest zu stellen, dass ich auch berechtigt bin, eine einmalige Zahlung von 360 Euro für die COVID-19-Pandemie und eine weitere einmalige Zahlung von 180 Euro (insgesamt 540 Euro) zu erhalten, da dies allen, die Anspruch auf Kindergeld haben, ohne Antragstellung ausgezahlt werden sollte.

. Ich bitte außerdem um die Feststellung eines weiteren Betrags von 500 Euro als Schadensersatz, da die Entscheidung der Finanzbehörde, die nicht durch Gesetz gestützt wird, mich in eine äußerst nachteilige Lage versetzt hat. (Gemäß dem von der Finanzbehörde zitierten EU-Recht kann die Auszahlung nur bei denjenigen ausgesetzt werden, die in rechtlichen Auseinandersetzungen verwickelt sind, nicht jedoch bei denen, deren Anspruch vom Mitgliedsstaat rechtskräftig anerkannt wurde und die Leistung kontinuierlich erhalten, in diesem Fall das Familienbeihilfe.)

In Bezug auf die genannten Beträge bitte ich die Steuerbehörde, aufgrund ihres rechtswidrigen Verhaltens, die Auszahlung noch in diesem Jahr vorzunehmen.Falls das Gericht keine Entscheidung über die Auszahlung und deren Höhe trifft, bitte ich, dass es die Steuerbehörde anweist, eine Entscheidung und eine sofortige Überweisung auf das bekannte Bankkonto aufgrund meines Antrags vom zu treffen, und zwar noch im Jahr 2023.

Nach der Auszahlung werde ich Zinsen von der Steuerbehörde fordern.

Ich bitte das Gericht höflichst, meinen Antrag umgehend zu prüfen, da die Schuld der Steuerbehörde mittlerweile mehrere tausend Euro beträgt.

Ich möchte betonen, dass ich nicht bereit bin, zuzulassen, dass die Steuerbehörde meine Angelegenheit und meine Person - trotz fehlender Betroffenheit - dazu verwendet, Druck auf Ungarn auszuüben. Wenn nötig, werde ich mich an ein internationales Gericht wenden, um gegen die rechtswidrige Praxis der Steuerbehörde ohne gesetzliche Grundlage vorzugehen.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die österreichischen Behörden, während sie die ungarischen Behörden der Verletzung des EU-Rechts beschuldigen, selbst fortlaufend sowohl österreichisches als auch EU-Recht verletzen und dabei diskriminierend handeln.

Dieses Anbringen (näheres dazu geht aus dem elektronischen Akt des Finanzamts nicht hervor) wurde offenbar von der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichts an das Finanzamt Österreich weitergeleitet.

Vorlage vom

Am legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart (FA38), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:

Bezughabende Normen

Art.6 Abs.2 VO (EG) Nr. 987/2009, VO (EG) Nr. 883/2004, BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

- Für den Zeitraum 06/2016 - 12/2021 wurden AZ von Österreich gewährt und geleistet

- Aufgrund des Antrages vom wurde die Antragstellerin am mittels Infoschreiben über den Meinungsstreit zwischen Ungarn und Österreich aufgeklärt.

- Die am eingebrachte Klage beim BFG gegen dieses Infoschreiben wurde von diesem an das FAÖ weitergeleitet.

- Das FAÖ wertete dies als Beschwerde gegen dieses Schreiben wies dies mittels BVE aufgrund des fehlenden Bescheidcharakters des Schreibens als unzulässig zurück.

- Die Zurückweisung vom wurde am versendet.

- Die Klage gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde am beim BFG fristgerecht eingebracht.

Beweismittel:

Siehe beigefügte Unterlagen!

Stellungnahme:

Das FAÖ weist auf den fehlenden Bescheidcharakter des Infoschreibens vom hin, welches damit auch nicht rechtsmittelfähig ist.

Das FAÖ möchte auch auf den offenen Meinungsstreit zwischen Österreich und Ungarn hinzuweisen. Der vorliegende Sachverhalt ist vom Meinungsstreit betroffen, da es von der Entscheidung der Kommission abhängt, ob ein AZ-Anspruch in Österreich gegeben ist oder nicht.

Sollte von der Verwaltungskommission beschlossen werden, dass das Kind eines getrenntlebenden Vaters nicht Familienangehöriger ist, wäre Österreich nicht zuständig (weder vorrangig noch nachrangig).

Sollte von der Verwaltungskommission beschlossen werden, dass das Kind eines getrenntlebenden Vaters nur unter bestimmten, näher festgelegten Kriterien Familienangehöriger ist, dann ist zu prüfen, ob Österreich zuständig ist (vorrangig oder nachrangig) oder, ob Österreich nicht zuständig ist (weder vorrangig noch nachrangig).

Somit hat das Ergebnis der Klärung des Meinungsstreites direkte Auswirkungen auf die Lösung des dargelegten Sachverhalts.

Daher sind die Regelungen des Meinungsstreites anzuwenden, weshalb für die Dauer des Meinungsstreites Ungarn (aufgrund des Wohnsitzes des Kindes) allein für Familienleistungen zuständig ist. Ein Instrument sich gegen die Anwendung der EU-VO zu wehren seitens der Partei bzw. eines Antragstellers ist nicht vorgesehen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet auszugsweise:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 53 BAO lautet:

§ 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 98 BAO lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 200 BAO lautet:

§ 200.(1)Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.

(2)Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 14 Z 27, BGBl. I Nr. 108/2022)

(4)Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird.

(5)Die Erlassung gemäß Abs. 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§§ 262, 263, 264 BAO lauten:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279 BAO lautet:

§ 279.(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet:

Artikel 6

Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen

(1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:

a)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt wird;

b)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt;

c)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht.

(2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder - falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt - Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

(3) Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.

(4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.

(5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV Kapitel III der Durchführungsverordnung.

Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden von dem zuständigen Träger nach Titel IV der Durchführungsverordnung erstattet.

§ 1 AHG lautet:

§ 1.(1)Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

(2)Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.

(3)Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.

§ 8 AHG lautet:

§ 8.(1)Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im § 9 genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.

(2)Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO zu.

§ 9 AHG lautet:

§ 9.(1)Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)

(3)Vorbehaltlich des Abs. 4 ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

(4)Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.

(5)Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

Zu Spruchpunkt I

Gegenstand dieses Verfahrens zur Geschäftszahl RV/7101624/2024 ist die Zurückweisung einer vermeintlichen Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO durch die Beschwerdevorentscheidung vom . Wäre das Anbringen vom als Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen die Mitteilung ("Infoschreiben") des Finanzamts Österreich vom zu deuten, wäre zu prüfen, ob diese Mitteilung als Bescheid gemäß § 92 BAO anzusehen ist. In der Mitteilung wird ersichtlich davon ausgegangen, dass ihr kein Bescheidcharakter zukommen soll. Auch wäre die Rechtzeitigkeit einer angenommenen Bescheidbeschwerde im Hinblick auf die einmonatige Beschwerdefrist zu prüfen.

Das Anbringen vom ist zwar in Reaktion auf die Mitteilung vom ergangen, rügt aber klar ersichtlich, dass das Finanzamt Österreich mit der Erledigung des Antrags vom auf "Auszahlung der Differenz des Kindergelds ab Juni 2021" säumig sein soll und trotz Ablaufs der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Finanzamt keine Entscheidung getroffen wurden ist. Damit ist das Anbringen vom nicht als Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen die Mitteilung ("Infoschreiben") des Finanzamts Österreich vom zu sehen, sondern als Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Säumigkeit der belangten Behörde.

Wird ein Antrag auf Gewährung des Unterschiedsbetrags zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gestellt und ergeht dazu ein "Infoschreiben" des Finanzamts, ist ein Anbringen, in welchem die Säumigkeit des Finanzamts gerügt wird, nicht als Bescheidbeschwerde gegen das "Infoschreiben", sondern als Säumnisbeschwerde anzusehen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom ist somit rechtswidrig ergangen. Ihr liegt keine (unerledigte) Bescheidbeschwerde zugrunde. In Bezug auf Säumnisbeschwerden ist eine Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen (siehe § 285 Abs. 7 BAO).

Daher ist die Beschwerdevorentscheidung vom auf Grund des am eingebrachten Vorlageantrags ersatzlos aufzuheben (zur Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung vgl. ; , zur Aufhebung zu Unrecht erlassener verfahrensrechtlicher Bescheide siehe auch Ritz/Koran, BAO 7.A., § 279 Rz 6 unter Hinweis auf Stoll, JBl 1982, 12). Liegt ein vom Finanzamt angenommener Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden ist (vgl. , mwN; ).

Zu Spruchpunkt II

Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Zur Auslegung eines Anbringens folgt die Entscheidung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Zu Spruchpunkt III

Aus Spruchpunkt I folgt, dass das Verfahren gemäß § 284 BAO hinsichtlich des als Säumnisbeschwerde intendierten Anbringens vom einzuleiten ist. Dieses wird gesondert zur Geschäftszahl RS/7100131/2024 geführt.

Die diversen Feststellungsanträge der Bf betreffen, abgesehen von dem Begehren auf Schadenersatz (siehe Spruchpunkt IV), im Ergebnis die behauptete Säumigkeit der belangten Behörde und sind im Säumnisbeschwerdeverfahren (durch Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 oder durch Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 FLAG 1967) zu erledigen.

Gegen Spruchpunkt III ist als verfahrensleitende Verfügung gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig.

Zu Spruchpunkt IV

Die Bundesabgabenordnung sieht die Zuerkennung von Schadenersatz für (behauptetes) rechtswidriges Verhalten einer Abgabenbehörde nicht vor. Der Antrag "um die Feststellung eines weiteren Betrags von 500 Euro als Schadensersatz" ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Bemerkt wird, dass, wie in den Rechtsgrundlagen dargestellt, für Amtshaftungsansprüche zunächst ein Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG vorgesehen ist. Zuständig ist in weiterer Folge nicht das Bundesfinanzgericht, sondern das zuständige Landesgericht (§ 9 AHG).

Zu Spruchpunkt V

Siehe bei Spruchpunkt II. Die Zuständigkeit für Amtshaftungsansprüche ist im AHG klar geregelt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
§ 8 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
Art. 6 Abs. 2 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101624.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at