TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2024, RV/2101158/2020

Kein Antragsrecht (hier: auf Wiedereinsetzung) des Gesellschafters im Umsatzsteuerverfahren der Personengesellschaft

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2101158/2020-RS1
Anders als die Feststellung von Einkünften wirkt die Festsetzung der Umsatzsteuer nicht gegenüber den Gesellschaftern, sondern nur gegenüber der Personengesellschaft (zB ). Folglich ist der Gesellschafter (hier: einer OG) im Umsatzsteuerverfahren der Personengesellschaft weder antrags- noch beschwerdelegitimiert.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch ***SenV***, ***Ri***, den Richter Ri2 sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, nunmehr vor dem BFG vertreten durch stV, Adr*stV, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom (betreffend Beschwerdeerhebung gegen die Bescheide hinsichtlich Umsatzsteuer2014 bis 2017 sowieFestsetzung der Umsatzsteuer für 1-11/2018, jeweils ergangen gegenüber der R-OG, Steuernummer ***BF1StNr1***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin AH zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist einer von insgesamt fünf unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen der R-OG (in der Folge: R-OG). Über das Vermögen der R-OG wurde mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom der Konkurs eröffnet.

Im Gefolge einer bei der R-OG durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt gegenüber der R-OG (ua.) am Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2017 sowie am betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-11/2018. Diese waren jeweils an "Dr. MV als Masseverwalter im Insolvenzverfahren" der R-OG (zu Handen des bevollmächtigten Vertreters) gerichtet.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. - neben der R-OG und vier weiteren EinschreiterInnen - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdeerhebung gegen die vorgenannten Umsatzsteuerbescheide. Im Wesentlichen wird der Antrag damit begründet, dass der OG die Bescheidbegründung (zu den Umsatzsteuerbescheiden), wenn überhaupt, tatsächlich erst am zugestellt worden sei. Daher werde aus anwaltlicher Vorsicht die Wiedereinsetzung beantragt, "um ein etwaiges Fristversäumnis, welches mangels Zustellung, aber auch aufgrund der bereits erfolgten Beschwerden ohnedies nicht vorhanden ist, zu heilen."

Auf der ersten Seite des Schriftsatzes vom werden die (einzelnen) Antragsteller wie folgt angeführt:

"1) R-OG
2)
***Bf1***
3) Dr. JR
4) (…)
"

Als Vertreter aller Antragsteller bzw. Beschwerdeführer wird ein Rechtsanwalt ausgewiesen.

Mit dem beschwerdegegenständlichen, an den Bf. gerichteten und diesem zugestellten Bescheid wies das Finanzamt den Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung zurück.

Dagegen wurde am per Fax (ua.) vom Bf. im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Die Eingabe wurde nunmehr ohne Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters eingebracht. Neben dem Bf. scheinen wiederum die R-OG sowie vier weitere natürliche Personen - jeweils im eigenen Namen - als EinschreiterInnen auf.

Die Beschwerdeschrift wurde laut Akt des Finanzamtes mehrmals eingereicht. Dies ergibt sich insbesondere aus den verschiedenen Uhrzeiten, zu denen die Eingaben per Fax übermittelt wurden und die auf den Köpfen der Eingaben vermerkt sind. Die Eingaben sind - soweit überblickbar - jeweils inhaltsgleich, weisen jedoch entweder gar keine oder nur eine Unterschrift oder mehrere Unterschriften auf.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Adressat der Beschwerdevorentscheidung war der Bf. Der Insolvenzverwalter sei hinsichtlich des Insolvenzvermögens gesetzlicher Vertreter des Schuldners, somit gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO. Dies gelte auch im Abgabenverfahren. Somit sei auch nur der Masseverwalter zur Geltendmachung einer allfälligen Fristversäumnis betreffend die gegenständlichen Umsatzsteuerbescheide legitimiert gewesen.

Am wurde dagegen der Vorlageantrag erhoben. Als (eigenständiger) Einschreiter wird - neben der R-OG und vier weiteren Personen - der Bf. ausgewiesen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf. gegen den oa. Zurückweisungsbescheid dem BFG zur Entscheidung vor.

In seiner Eingabe an das brachte der Bf. - zusammengefasst - ergänzend vor:

Die Konkurseröffnung über das Vermögen der R-OG sei auf Grund unrichtiger Annahmen erfolgt. Das Konkursverfahren sei anhängig, obwohl keine Insolvenzgründe vorliegen würden. Solange der Insolvenztatbestand nicht bei allen persönlich haftenden GesellschafterInnen erfüllt sei, könne auch bei der OG selbst keine Insolvenz vorliegen. Überdies sei die Solidarhaftung der GesellschafterInnen außer Acht gelassen worden. Auf Grund des Vorhandenseins von Goldschmuck, Goldmünzen, Gold- und Silbergegenständen, klassischen Automobilen, Immobilien uam. sei zu keinem Zeitpunkt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der OG vorgelegen.

§ 2 Abs 2 IO lege fest, dass ausschließlich das der Exekution unterzogene und somit pfändbare Vermögen - also ausschließlich zivilrechtliches Vermögen/Eigentum - Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist. Im Abgabenverfahren gelte allerdings die wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht der zivilrechtliche Eigentumsbegriff. Unter Steuerangelegenheiten würden bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise damit jedenfalls auch das "zivilrechtlich" aus dem Insolvenzverfahren Ausgeschiedene sowie die Angelegenheiten des § 6 Abs 3 IO, für die der Masseverwalter nicht verantwortlich ist, fallen.

Für den Fall der R-OG bedeute dies, dass ausschließlich die GesellschafterInnen der OG das Subjekt der Einkommensteuer, aber auch der Umsatzsteuer seien, bei der nicht zwischen Ausgeschiedenem und Nichtausgeschiedenem differenziert werde. Die Umsatzsteuerbescheide seien den Ertragsteuersubjekten nicht zugestellt worden, sondern ausschließlich dem Masseverwalter, der, wenn überhaupt, nur für das Umsatzsteuersubjekt als Haftungsbeteiligter verantwortlich sei.

Das Ausschließen des gesetzlichen Haftungsbeteiligten gemäß § 128 UGB von der Wahrung seines Teilhaber-/Parteirechtes, wiewohl er - auch steuerrechtlich - die volle Haftung trägt, sei eine unzulässige Vorgehensweise der Abgabenbehörde. Der Bf. habe daher gemeinsam mit den anderen GesellschafterInnen der OG sowie allein ein selbständiges Beschwerderecht für die R- OG als Teilhaber und Haftungsbeteiligter iSd. § 128 UGB sowie § 188 Abs. 3 BAO.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Bf. ist Gesellschafter der R-OG. Mit Eingabe vom beantragte er die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen die gegenüber der R-OG ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2014 - 2017 sowie 1-11/2018.

Der dargestellte Verfahrensgang (und hier entscheidungswesentliche Sachverhalt) ergibt sich aus den genannten Aktenteilen des Finanzamtes, insbesondere aus den ua. vom Bf. eingereichten Schriftsätzen.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid in seinem Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner (in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit.) der Unternehmer; Unternehmer können auch Personengesellschaften oder Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist eine Personengesellschaft ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zB , , 0120, sowie ).

Nach der Rechtsprechung kommt bei die Umsatzsteuer betreffenden Bescheiden, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Beschwerderecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu (zB , ). Anders als hinsichtlich der Feststellung von Einkünften wirkt die Festsetzung von Umsatzsteuer nicht gegenüber den Gesellschaftern, sondern nur gegenüber der Personengesellschaft (vgl. ).

Der Gesellschafter einer OG ist folglich im Umsatzsteuerverfahren der Personengesellschaft weder antrags- noch beschwerdelegitimiert.

Das gilt für sämtliche das Umsatzsteuerverfahren der Personengesellschaft betreffenden Anträge bzw. Rechtsbehelfe (also auch zB für Anträge, mit welchen die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen Umsatzsteuerbescheid begehrt wird).

Nach dem objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes vom ist der Bf. - neben der R-OG (und vier weiteren Personen) - als eigenständiger Einschreiter, und nicht etwa als Vertreter oder Bevollmächtigter der OG (bzw. des Masseverwalters), aufgetreten (s. das oben dargestellte Rubrum der Eingabe). Der Bf. wird neben der OG als eigenständiger Antragsteller bzw. "Beschwerdeführer" (so der Wortlaut in der Eingabe, da mit derselben Eingabe auch Beschwerden in anderen Verfahren erhoben wurden) angeführt und der Schriftsatz wird (am Ende auf S. 14) auch - ebenfalls neben der R-OG und den weiteren Einschreitern - mit seinem Namen unterfertigt.

Der Antrag des Bf. vom , der unzweifelhaft im eigenen Namen und nicht für die OG gehandelt hat, durfte daher keiner sachlichen Erledigung zugeführt werden. Auf Grund der oa. Rechtslage kommt dem Bf. im Umsatzsteuerverfahren der R-OG kein Antragsrecht (in diesem Fall auf Wiedereinsetzung) zu.

Im Übrigen wird sogar im Antrag vom vom Bf. selbst (auf S. 6, Punkt 24.) - völlig zutreffend - darauf verwiesen, dass Steuersubjekt bei der Umsatzsteuer im Unterschied zur Feststellung von Einkünften (ausschließlich) die OG sei.

Mit derselben Eingabe vom wurde zudem auch von der R-OG beantragt, die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich mehrerer die R-OG betreffender Umsatzsteuerbescheide zu bewilligen. Darüber wird vom BFG in einem gesonderten Beschwerdeverfahren (mit der R-OG als Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin) abzusprechen sein.

Wenn in der ergänzenden Eingabe des Bf. vom zunächst dargetan wird, das Konkursverfahren der R-OG sei zu Unrecht eröffnet worden, so ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht nicht dazu befugt ist, über die (Un-)Rechtmäßigkeit der Eröffnung bzw. Durchführung von Insolvenzverfahren zu befinden.

Auch die weiteren Ausführungen in der Eingabe vom , welche den Bf. zu dem Schluss führen, es komme ihm als Gesellschafter (und sohin als Teilhaber bzw. Haftungsbeteiligtem) der OG ein selbständiges Antrags- und Beschwerderecht im Umsatzsteuerverfahren der Personengesellschaft zu, konnten der Beschwerde in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht zum Erfolg verhelfen.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Eine Bescheidbeschwerde ist zB bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig (Ritz, BAO 7. Auflage, § 260 Tz 5). Ebenso sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn diese von einem hierzu nicht Legitimierten gestellt werden.

Da der Gesellschafter im Umsatzsteuerverfahren "seiner" OG - wie oben dargelegt - weder antrags- noch beschwerdelegitimiert ist, hat das Finanzamt den Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung mit dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BFG brachte der Bf. durch seinen Vertreter vor, dass ihm eine hinreichende Vorbereitung auf die Verhandlung nicht möglich gewesen sei, da die Akteneinsicht erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin, nämlich rund 2 Tage davor, gewährt worden sei. Das verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK. Die vom BFG per Post übermittelten Aktenteile seien (erst) zwei Tage vor dem Verhandlungstermin beim Bf. eingegangen.

Dieser Einwand ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:

Das BFG hat dem Bf. die Möglichkeit zur Akteneinsicht in keiner Phase des Verfahrens vorenthalten oder gar verweigert.

Die Beschwerde des Bf. wurde dem BFG am vorgelegt. Der Bf. wurde am selben Tag von dieser Vorlage verständigt. Der Bf. hätte also bereits mehr als drei Jahre Zeit gehabt, in den Akt Einsicht zu nehmen.

Die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem Bf. am - sohin fünf Wochen vor dem Verhandlungstermin am - zugestellt. Es wäre daher auch ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Ladung noch ausreichend Zeit gewesen, rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin in den Akt einzusehen.

Am - somit drei Wochen nach Zustellung der Ladung - ersuchte der Bf. per Fax das BFG um Vertagung der Verhandlung, da er zuvor in den Akt Einsicht nehmen wolle.

Mit Schreiben vom übermittelte das BFG dem Bf. per Post die maßgeblichen Aktenteile (in Kopie) und führte diese in seinem Schreiben einzeln an. Dieses Schreiben, in welchem zudem darauf hingewiesen wurde, dass eine Vertagung nicht erfolge, wurde dem Bf. überdies noch am selben Tag per E-Mail (ohne Akt) übermittelt.

Die Aktenübersendung per Post war gleichsam als (freiwillige, da gesetzlich nicht vorgesehene) "Serviceleistung" seitens des BFG gedacht, um dem Bf. allenfalls das persönliche Erscheinen am Gericht zu ersparen.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Akt zwischenzeitig auf dem (konventionellen) Postwege an den Bf. (mit - naturgemäß - ungewissem Zustellungszeitpunkt) versendet wurde, wäre es dem Bf. weiterhin unbenommen geblieben, an der zuständigen Außenstelle des BFG in den Akt Einsicht zu nehmen. Dass er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, kann nicht dem BFG angelastet werden.

Der Akt bestand überdies einerseits aus Eingaben, die der Sphäre des Bf. zuzurechnen sind (Antrag auf Wiedereinsetzung, Beschwerde gegen die Zurückweisung, Vorlageantrag), andererseits aus behördlichen Erledigungen, auf die der Bf. mit eben diesen (seinen) Eingaben reagiert hat (Umsatzsteuerbescheide, angefochtener Zurückweisungsbescheid, Beschwerdevorentscheidung). Sämtliche Schriftstücke waren dem Bf. also bereits bekannt.

Das BFG hat diese Aktenstücke in seinem (vorab) per Mail übermittelten Schreiben vom einzeln angeführt. Für den Bf. war daher spätestens ab diesem Zeitpunkt ersichtlich, dass der maßgebliche Akteninhalt (ausschließlich) aus ihm ohnehin bekannten Unterlagen bestand und dem Akt nach Vorlage der Beschwerde an das BFG keine weiteren Dokumente bzw. Schriftstücke hinzugefügt wurden.

Explizit sei nochmals darauf hingewiesen, dass eine Akteneinsicht jederzeit (und somit jedenfalls auch zeitgerecht) möglich gewesen wäre.

Da der Bf. im gegenständlichen Verfahren selbst als Einschreiter (und nicht namens oder auftrags der OG) auftritt und die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages nicht seine Vermögenssphäre betrifft, war die vorliegende Erledigung ungeachtet der Tatsache, dass sowohl über das Vermögen der R-OG als auch über jenes des Bf. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, unmittelbar an den Bf. zu richten bzw. diesem zuzustellen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich das BFG in der vorliegenden Entscheidung auf die zitierte (ständige) VwGH-Rechtsprechung stützen konnte, liegt eine Rechtsfrage im oa. Sinne nicht vor und konnte die Revision nicht zugelassen werden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antragslegitimation
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2101158.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at