Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 128XIV. Tod und Prozessunfähigkeit des Vollmachtgebers
A. Zielsetzung des § 35 Abs 1 ZPO
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Anders als § 1022 ABGB allgemein für die Vollmacht bestimmt, normiert § 35 Abs 1 ZPO, dass die Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben wird. Der OGH führte im Hinblick auf diese Regelung aus, dass die Prozessvollmacht möglichst „fest und dauerhaft“ gestaltet sein soll. Tod und nachträglicher Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers berühren daher den Bestand der vorher gültig erteilten Prozessvollmacht nicht.
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Die Zielsetzung des § 35 Abs 1 ZPO liegt in dem Bestreben nach einer möglichst raschen Verfahrensdurchführung: Sie will den Fortgang des Verfahrens gegen Hemmungen schützen, die sich aus dem Tod oder der Veränderung der Prozessfähigkeit einer Partei während des Verfahrens ergeben. Es soll nicht zu einer „Verlangsamung durch immer wieder neue Informationsaufnahme“ im Fall des Wechsels des „Prozessführungsorgans“ kommen.
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Diese Zielsetzung, Prozessverzögerungen zu verhindern, liegt auch der Bestimmung des § 36 Abs 1 ZPO zugrunde, wonach im Anwaltsprozess die Wirksamkeit der Aufhebung des Vollmachtsverhältnisses von der Anzeige der Bestellung...