Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 126XII. Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
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Zu unterscheiden von den Fällen des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs 1 RAO) sind die Fälle des bloßen „Ruhens“ der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gem § 34 Abs 2 RAO: Sie führen als „Minus“ gegenüber dem Erlöschen der Ausübungsberechtigung nicht zum Erlöschen der Vollmacht. In diesen Fällen handelt es sich um eine bloß vorübergehende Nichtberechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die wieder entfallen kann.
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Demzufolge lässt auch die Disziplinarmaßnahme der (vorläufigen) Suspendierung eines Rechtsanwalts (§ 34 Abs 2 Z 2 RAO) die diesem erteilte Vollmacht und den Auftrag nicht erlöschen. Sie bewirkt lediglich, dass dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten unter der disziplinarrechtlichen Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte untersagt wird. Die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts bleibt daher aufrecht, solange seine Vollmacht weder durch Kündigung noch durch Widerruf beendet wird.