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Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien
AO § 39 Abs. 1; DBA USA 1989/2008 Art. 10 Abs. 3 Buchst. b, Art. 29; EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 20 Abs. 5, § 50d Abs. 1 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; BGB § 929, § 930; AEUV Art. 267; EStG VZ 2011
1. Einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds i.S.d. Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA 1998/2008 nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer „einbehalten und abgeführt“ worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen (als Dividenden i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder als Dividendenkompensationszahlungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG). Dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach § 39 Abs. 1 AO zivilrechtlich oder –wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat– nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. (Rz. 26) (Rz. 27)
2. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum/Ex-Geschäften nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der zivilrechtl...