Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 97VIII. Widerruf und Berichtigung von Prozesshandlungen des Vertreters durch die Partei
A. Zurechnungsprinzip
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§ 34 Satz 1 ZPO verfügt, dass Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zum Gegner dieselbe Wirkung haben, wie wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Dies gilt nach dieser Bestimmung aber nicht für Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen des Bevollmächtigten, soweit sie von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
327
Satz 1 des § 34 ZPO beruht auf dem Zurechnungsprinzip der direkten Stellvertretung, das dem Wesen der prozessualen Stellvertretung entspricht (siehe oben Rz 16 ff). Nach hM kommen denn auch den Handlungen und Unterlassungen des Prozessbevollmächtigten dieselben Wirkungen zu, wie wenn sie von der Partei selbst vorgenommen werden. So etwa hat ein Wiedereinsetzungswerber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen.
328
Die einzige Ausnahme, die das Gesetz von der direkten Zurechnung der Prozesshandlungen des Bevollmächtigten an die Partei zulässt, findet sich in § 34 Satz 2 ZPO: Sie gilt nur für Außerstreitstellungen (Geständnisse) und sonstige Wissenserklärungen des Vertreters. Für die Bea...