Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 65VI. Inhalt und Umfang der Prozessvollmacht
A. Die gesetzlichen Befugnisse
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Aus den eingangs (Rz 5 ff) angeführten Gründen der Rechtssicherheit im Zivilverfahren ist der Inhalt der Prozessvollmacht vom Gesetz zwingend vorgegeben: Wird eine Prozessvollmacht erteilt, so hat diese zwingend den Inhalt des § 31 Abs 1 und 2 ZPO: Ein Bevollmächtigter, dem von seiner Partei „Prozessvollmacht“ erteilt wurde, ist daher ex lege bevollmächtigt
zur Klagseinbringung und Empfangnahme der Klage sowie allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, durch den Antrag auf einstweilige Verfügungen, oder durch eine im Sinne des § 16 ZPO erfolgende Klagsführung (Hauptintervention) veranlasst werden;
zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreits, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche, sowie zu Verzichtsleistungen auf die von der bevollmächtigenden Partei geltend gemachten Ansprüche;
zur Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen den Prozessgegner und zur Vornahme aller im Exekutionsverfahren auf Seiten des Exekutionsführers vorkommenden Handlungen sowie zur Erwirkung des Sicherungsverfahrens;
zur...