Hubertus Schuhmacher

Die Prozessvollmacht

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1972-9

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Die Prozessvollmacht (1. Auflage)

S. 58V. Die einstweilige Zulassung

A. Anlassfälle für einstweiliges Einschreiten

192

Anlass für einen Antrag auf einstweilige Zulassung gem § 38 Abs 1 ZPO kann für den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter dann gegeben sein, wenn die Bevollmächtigung noch nicht nachgewiesen werden kann und kein Fall des § 30 Abs 2 ZPO vorliegt. Auch die bloße Erwartung einer Person, von einer Verfahrenspartei bevollmächtigt zu werden, kann zu diesem Antrag veranlassen. Wiewohl seit Einführung der Möglichkeit für Rechtsanwälte und Notare, sich auf die erteilte Bevollmächtigung zu berufen (§ 30 Abs 2 ZPO), die einstweilige Zulassung gem § 38 ZPO in der Praxis nur mehr ein Schattendasein fristet, hat die Bestimmung im Einzelfall nach wie vor nicht zu unterschätzende Bedeutung: Vor allem muss sich ein Rechtsanwalt oder Notar darüber im Klaren sein, dass eine unrichtige mündliche Berufung auf die Prozessvollmacht möglicherweise zu einschneidenden berufs- und schadenersatzrechtlichen Folgen führen kann.

193

Wer also zum Zeitpunkt einer abzugebenden Prozesserklärung den erforderlichen Kontakt mit einer (potentiellen) Mandantschaft für eine tatsächliche und im Streitfall auch nachweisbare Bevollmächtigung noch nicht herstellen konnte, wird gut daran tun, einen Antrag ...

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