Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 54IV. Richterliche Prüfung der Vollmachtsbehauptung
A. Anlass bei konkreten Zweifeln
181
Grundsätzlich gilt, dass eine Überprüfung des Innenverhältnisses zwischen Partei und Vertreter im Bereich der Verfahrensvollmacht unzulässig ist. Die richterliche Prüfung der tatsächlich bestehenden Vollmacht im Fall einer von einem Rechtsanwalt oder Notar gem § 30 Abs 2 ZPO behaupteten Vollmacht ist aber bei Vorhandensein von konkreten Zweifeln möglich. Im Hinblick auf jüngere Bestimmung die Bestimmung des § 40 Abs 5 ASGG müssen sich die konkreten Zweifel überdies aufgrund „besonderer Umstände“ ergeben (siehe gleich unten).
182
Ohne solche Zweifel hat eine Prüfung, ob tatsächlich die Bevollmächtigung gültig erteilt wurde, nicht zu erfolgen. Insbesondere kann mangels konkreter Zweifel bei juristischen Personen als Vollmachtgeber keine Erklärung über die Person des Vollmachtgebers und über das Datum der Bevollmächtigung verlangt werden. Es ist allemal zu bedenken, dass sich das den Rechtsanwälten und Notaren gesetzlich eingeräumte Vertrauen grundsätzlich auch darauf erstreckt, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person bzw einem hiezu zuständigen Organ erteilt wurde. Eine Prüfung, ob das bevollmächtigende Organ hiezu zust...