Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 43III. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung
A. Privileg der rechtsvertretenden Berufe
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Die ZVN 1983 führte für Rechtsanwälte und Notare die Möglichkeit ein, sich auf eine erteilte Bevollmächtigung bloß zu berufen, ohne diese schriftlich nachweisen zu müssen: „Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis“ (§ 30 Abs 2 ZPO). Diese Berufung auf die erteilte Vollmacht kann mündlich anlässlich des Einschreitens in einer Verhandlung oder schriftlich, zB mit der Klage oder mit der Klagebeantwortung, erfolgen.
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Diese Nachweiserleichterung mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung ist Ausdruck eines besonderen Vertrauens des Gesetzgebers gegenüber den qualifizierten Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Notare. Rechtsanwälten und Notaren wird grundsätzlich vertraut, wenn sie ein Vollmachtsverhältnis behaupten. Dieses Vertrauen dem Rechtsanwalt gegenüber erstreckt sich auch darauf, dass die Vollmacht von einer hiezu berechtigten Person erteilt wurde.
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Dieses Vertrauen bestand freilich in gewissem Ausmaß schon vor der Einführung dieser Möglichkeit in § 30 Abs 2 ZPO aF, zumal die Materialien zu dieser Bestimmung keine Zweifel an der Echt...