Die Prozessvollmacht
1. Aufl. 2014
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S. 32II. Die Erteilung der Prozessvollmacht
A. Allgemeines
108
Die wirksame Erteilung einer Prozessvollmacht durch die Partei an ihren Vertreter im Verfahren ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung: Liegt sie nicht vor, dann sind die vom angeblich Bevollmächtigten gesetzten Prozesshandlungen nach fruchtlosem Sanierungsversuch nichtig (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO). Überdies liegt auch der Nichtigkeitsklagegrund gem § 529 Abs 1 Z 2 ZPO vor. Daher ist der Mangel der Prozessvollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 37 Abs 1 ZPO).
109
Die Prozesspartei kann die Prozessvollmacht ihrem Vertreter ohne Einhaltung einer bestimmten Form erteilen. Meist geschieht dies in der anwaltlichen Praxis mündlich, fernmündlich oder per e-mail. Die Unterzeichnung einer schriftlichen Prozessvollmacht ist infolge der Möglichkeit zur Berufung auf die erteilte Vollmacht (§ 30 Abs 2 ZPO) weitgehend außer Übung gekommen. Freilich: Es empfiehlt sich ungeachtet dieser für Rechtsanwälte und Notare geltenden Nachweiserleichterung nach wie vor, eine schriftliche Vollmacht des Mandanten einzuholen. Dies allein schon deshalb, um der späteren Behauptung – sei es des Prozessgegners oder auch der eigenen Partei! – die Prozessvollmacht sei nicht oder nicht wirksam erteilt w...