Prokurist und Handlungsbevollmächtigter
2. Aufl. 2017
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S. 745. Haftung
5.1. Haftung gegenüber dem Geschäftsherrn
211
Grundsätzlich ist der Vollmachtnehmer verpflichtet, übernommene Geschäfte im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht fleißig und redlich zu besorgen.
212
Diese Geschäftsbesorgung hat der Vollmachtnehmer mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt unter Einsatz seines Könnens zu erfüllen. Dabei hat er seine ihm zur Verfügung stehende geistige und körperliche Arbeitskraft sowie seine fachlichen Mittel im Rahmen des ihm Zumutbaren einzusetzen.
213
Der Vertreter ist in Ausübung der Vollmacht verpflichtet, die von ihm wahrgenommenen unternehmerischen Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu besorgen. Besagte Verpflichtung wird vom Prokuristen etwa mit seiner Zustimmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommen. Ist er nicht im Besitz der notwendigen Kenntnisse, so stellt dies unter Umständen den Tatbestand der Einlassungsfahrlässigkeit dar, aus welcher sich eine persönliche Haftung des Vertreters ergeben könnte.
214
Der Vertreter muss die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen und einsetzen, die der Geschäftszweig, in dem der Geschäftsherr tatsächlich tätig ist, üblicherweise erfordert. Allfällige auferle...