Prokurist und Handlungsbevollmächtigter
2. Aufl. 2017
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S. 373. Handlungsvollmacht
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Als Handlungsvollmacht wird grundsätzlich jede Vollmacht angesehen, die ein Unternehmer einem Dritten (Handlungsbevollmächtigten) zur Vornahme von Rechtsgeschäften erteilt, die zum Handelsbetrieb des Unternehmers gehören. Jede derartige Vollmacht, die keine Prokura ist, gilt als Handlungsvollmacht. Die Handlungsvollmacht wird somit negativ von der Prokura abgegrenzt. Während sich die Prokura durch eine Reihe gesetzlich zwingend vorgeschriebener Merkmale (Ausdrücklichkeit der Erteilung, festgelegter außenwirksamer Umfang, Eintragungspflicht und besondere Art der Zeichnung) auszeichnet, sind die Regelungen der Handlungsvollmacht weniger stringent. Im Allgemeinen kann somit davon ausgegangen werden, dass immer dann, wenn eine Prokuraerteilung in Bezug auf die zwingenden gesetzlichen Merkmale mangelhaft ist, wenigstens die Erteilung einer Handlungsvollmacht vorliegt (Umdeutung).
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Für die Abgrenzung der Handlungsvollmacht von der allgemeinen zivilrechtlichen Vollmacht ist wichtig, dass der Vollmachtgeber ein Unternehmer ist und die Vollmacht für unternehmensrechtliche Geschäfte bzw Geschäfte im Rahmen des Unternehmens erteilt wird. Eine weitere zivilrechtliche Vollmac...