Prokurist und Handlungsbevollmächtigter
2. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 102. Prokura
25
Die Prokura ist in den §§ 48–53 UGB geregelt. Es handelt sich um eine im Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche, ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, unübertragbare und unbeschränkbare Vollmacht, die nur ein Unternehmer erteilen kann.
Die Prokura vereinfacht den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Aufgrund ihrer Konzeption als (im Außenverhältnis) unbeschränkbare Formalvollmacht gegenüber Dritten braucht im Geschäftsverkehr nicht auf privatautonome Differenzierungen des Vollmachtumfangs (im Innenverhältnis) geachtet zu werden. Durch die Pflicht zur Eintragung der Prokura im Firmenbuch kommt es zu einer erhöhten Rechtssicherheit durch gesteigerte Publizität. Umgangssprachlich wird der Prokurist, wenngleich juristisch nicht ganz zutreffend, auch als das „Alter Ego“ des Unternehmers bezeichnet.
2.1. Erteilung und Erlöschen der Prokura
2.1.1. Erteilung der Prokura
26
Im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung ist grundsätzlich zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis zu differenzieren. Die Prokuraerteilung als Vollmachteinräumung wirkt auf das Außenverhältnis, in welchem der Prokurist zu den gesetzlich festgelegten Tätigkeiten im Rechtsverkehr mit Dritten befug...