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Ginthör/Hasch

Prokurist und Handlungsbevollmächtigter

Rechte und Pflichten

2. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3338-1

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Dokumentvorschau
Prokurist und Handlungsbevollmächtigter (2. Auflage)

S. 102. Prokura

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Die Prokura ist in den §§ 4853 UGB geregelt. Es handelt sich um eine im Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche, ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, unübertragbare und unbeschränkbare Vollmacht, die nur ein Unternehmer erteilen kann.

Die Prokura vereinfacht den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Aufgrund ihrer Konzeption als (im Außenverhältnis) unbeschränkbare Formalvollmacht gegenüber Dritten braucht im Geschäftsverkehr nicht auf privatautonome Differenzierungen des Vollmachtumfangs (im Innenverhältnis) geachtet zu werden. Durch die Pflicht zur Eintragung der Prokura im Firmenbuch kommt es zu einer erhöhten Rechtssicherheit durch gesteigerte Publizität. Umgangssprachlich wird der Prokurist, wenngleich juristisch nicht ganz zutreffend, auch als das „Alter Ego“ des Unternehmers bezeichnet.

2.1. Erteilung und Erlöschen der Prokura

2.1.1. Erteilung der Prokura

26

Im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung ist grundsätzlich zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis zu differenzieren. Die Prokuraerteilung als Vollmachteinräumung wirkt auf das Außenverhältnis, in welchem der Prokurist zu den gesetzlich festgelegten Tätigkeiten im Rechtsverkehr mit Dritten befug...

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