Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 18014. Abschöpfungsverfahren
14.1. Allgemeines
Aufgrund der Notwendigkeit der Zustimmung der Gläubiger zu einem Zahlungsplan hätten es diese letztlich in der Hand, dem Schuldner eine Entschuldung zu verwehren. Dies würde für den Schuldner bedeuten, weiterhin auf seinen Verbindlichkeiten zu „sitzen“ – ohne Aussicht auf erfolgreiche Bewältigung. Auch für die Gläubiger kann diese Situation unbefriedigend sein. Selbst wenn sie ungern auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten wollen, bietet ihnen die Ablehnung eines Zahlungsplans nur dann eine Möglichkeit auf vollständige Befriedigung, wenn der Schuldner über pfändbare Einkünfte verfügt und der Gläubiger zudem auf dem ersten Rang sitzt. Dieses Ergebnis stellt weder für den Schuldner noch seine Gläubiger eine befriedigende Lösung dar. Deshalb wurde als „letzter Ausweg“ das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eingeführt. Dadurch wird der Schuldner für drei bzw fünf Jahre dazu angehalten, die Interessen der Gläubiger durch ihm auferlegte Obliegenheiten zu wahren. Hält sich der Schuldner an die gesetzlichen Spielregeln während dieser „Wohlverhaltensperiode“, erreicht er eine Restschuldbefreiung auch gegen den Willen der Gläubiger.
Da ...