Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 13213. Zahlungsplan
13.1. Allgemeines
Der Zahlungsplan stellte das Kernstück der KO-Nov 1993 dar. Damit wird dem Schuldner eine besondere Möglichkeit der Entschuldung ohne die starren Regelungen des Sanierungsplans geboten. Vielmehr ist der Zahlungsplan für jeden Schuldner hinsichtlich der Höhe der Quotenzahlungen – und in gewissen Bereichen auch hinsichtlich der Zahlungsfrist – individuell gestaltbar. Der Vorteil für Gläubiger und Schuldner liegt beim Zahlungsplan zweifellos in der Vereinbarung eines fixen Betrages. Andererseits hat der Gläubiger keinen Zugriff auf zukünftigen Vermögenserwerb des Schuldners. Ändert sich dessen Einkommenslage oder erwirbt er sonst Vermögen, etwa durch Erbschaften, ist dieses Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen.
Im Zuge des IRÄG 2017 wurde vor allem der Zahlungsplan dahin „erweitert“, dass insb einkommenslose bzw ‑schwache Schuldner eine (realistische) Entschuldungsmöglichkeit haben. Das wird (neben der Abschaffung der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren) dadurch erreicht, indem der Nullplan in § 194 Abs 1 IO ausdrücklich gesetzlich verankert wird.
Am grundsätzlichen Konzept der Entschuldung hat sich durch das IRÄG 2017 hingegen nichts geändert: Daher ist weit...