Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 989. Verwertung des Vermögens
9.1. Allgemeines
Wie bereits oben dargestellt fällt das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen in die Insolvenzmasse. Dahinter steht der Zweck, dass dieses Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger herangezogen werden soll. Strebt der Schuldner eine Regelung seiner Verbindlichkeiten mittels eines Zahlungsplans an, so sieht § 193 Abs 2 IO zwingend die vorherige Verwertung des Vermögens vor. Auch wenn der Schuldner keine Entschuldung anstrebt, ist das Vermögen zu verwerten.
Einem Zahlungsplan liegt ein zweistufiges Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung zugrunde: Neben der Quotenzahlungen aus dem zukünftigen Einkommen ist dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt, sein Vermögen „als Vorleistung für eine Restschuldbefreiung an die Insolvenzgläubiger aufzuteilen“. Davon umfasst ist das gesamte exekutionsunterworfene Vermögen. Strebt der Schuldner daher eine Entschuldung mittels eines Zahlungsplans an, so ordnet die IO – wie sich aus dem Verwertungsgebot des § 193 Abs 2 IO ergibt – auch einen Verteilungskonkurs an.
Die Vermögensverwertung kann nur dann unterbleiben, wenn der Schuldner einen Sanierungsplan anstrebt. Beim Zahlungsplan gibt es zudem hinsichtlic...