Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 778. Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
8.1. Allgemeines
Die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der Aufnahme des Edikts in die Insolvenzdatei folgt (§ 2 Abs 1 IO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann im Einzelfall auch für die Vergangenheit Wirkungen zeitigen. Einerseits berechnet sich die Anfechtungsfrist auch nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Andererseits erlöschen exekutive Pfandrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, was ebenfalls zu einer Rückwirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt.
8.2. Entziehung der Eigenverwaltung
8.2.1. Allgemeines
IdR ist die Vermögenssituation des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren überschaubar, sodass die Eigenverwaltung des Schuldners den Regelfall bildet. Sie bedarf weder besonderer Voraussetzungen noch eines besonderen Beschlusses. Es ist umgekehrt so, dass die Eigenverwaltung ausdrücklich entzogen werden muss. Bei der Eigenverwaltung bzw deren Entziehung kennt das Schuldenregulierungsverfahren ein „abgestuftes System“, weil die Eigenverwaltung zur Gänze oder nur für bestimmte Angelegenheiten entzog...