Privatinsolvenz
4. Aufl. 2021
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S. 396. Gläubiger
6.1. Massegläubiger
Masseforderungen sind privilegierte Forderungen, da sie gem § 124 Abs 1 IO zu bezahlen sind, wenn sie feststehen und fällig sind. Sie erfahren daher grundsätzlich keine Kürzung. Masseforderungen sind vorrangig zu befriedigen. Welche Forderungen Masseforderungen darstellen, wird in § 46 IO taxativ aufgezählt. Vor allem die mit der Abwicklung des Verfahrens notwendigerweise verbundenen Aufwendungen und Kosten stellen Masseforderungen dar. Zu den Masseforderungen zählen auch die Verfahrenskosten eines allfälligen Prüfungsprozesses (§ 112 Abs 2 und 3 IO) sowie die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
Im Schuldenregulierungsverfahren ist zu unterscheiden, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen worden ist. Wurde ein Masseverwalter bestellt, so bilden die ihm zurechenbaren Handlungen und Unterlassungen Ansprüche gegen die Masse. In diesem Fall ist eine klare Trennung der Handlungen des Schuldners von jenen des Masseverwalters – und damit verbunden der Insolvenzmasse – möglich. Daher hat auch der Masseverwalter für die Bezahlung der Masseforderungen zu sorgen. Aus Rechtshandlungen des Schuldners können bei entzogener Eigenverwaltung hinge...