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Schneider

Privatinsolvenz

4. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4359-5

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Dokumentvorschau
Privatinsolvenz (4. Auflage)

S. 345. Organe, Verfahrensbeteiligte

5.1. Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht eröffnet und leitet das Insolvenzverfahren. Überdies überwacht es die Tätigkeiten der anderen Organe des Insolvenzverfahrens. Weiters trifft das Insolvenzgericht Entscheidungen zur Sicherung der Insolvenzmasse und ihm obliegt schließlich die Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner grundsätzlich die Eigenverwaltung zu. In diesem Fall hat das Insolvenzgericht bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners zu genehmigen, wie etwa Verfügungen über Massevermögen oder die Begründung von Verbindlichkeiten. Die sonst dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind gem § 190 Abs 3 IO vom Insolvenzgericht wahrzunehmen. Bestimmte Verwertungshandlungen werden in § 190 Abs 3 IO dem Gerichtsvollzieher übertragen.

Die Entscheidung, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen ist, trifft ebenso das Insolvenzgericht. Es kann auch nur für bestimmte Tätigkeiten einen Masseverwalter bestellen.

Das Insolvenzgericht hat auch jene Tätigkeiten wahrzunehmen, die dem Gläubigerausschuss zugewiesen sind, solange ein solcher nicht bestellt ist.

Für bestimmte Geschäfte bedarf es jedenfalls der Genehmigung des Insolvenz...

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