Umgründungen
1. Aufl. 2013
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1. Allgemeines
Bei Einbringungen mit Auslandsbezug kann es zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes entweder hinsichtlich des eingebrachten Vermögens oder hinsichtlich der Gegenleistungsanteile kommen. § 16 Abs 1 UmgrStG regelt die Rechtsfolgen im Fall einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes, während § 16 Abs 2 UmgrStG die Konsequenzen im Fall einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs an den Gegenleistungsanteilen normiert. Abs 2 stellt daher die lex specialis zu Abs 1 dar, weshalb jegliche Einschränkung des Besteuerungsrechts an den Gegenleistungsanteilen zuerst unter Abs 2 zu subsumieren ist.
§ 16 Abs 2 UmgrStG sieht zwei verschiedene Rechtsfolgen für den Fall der Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts an den Gegenleistungsanteilen vor: Wird das österreichische Besteuerungsrecht „im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EU bzw des EWR, mit denen ein umfassendes Amts- und Vollstreckungshilfeabkommen besteht“ eingeschränkt, so gelten dieselben Regeln wie für Steuerinländer und es kommt zur Anwendung von § 16 Abs 1 und 3 UmgrStG. Besteht die Einschränkung jedoch im Verhältnis zu einem Drittstaat, so kommt § 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG zur Anwendung und es kommt zur sofortigen Aufdeckung der im Einbringungsvermögen enthal...