Praxisfragen des Arbeitsrechts
1. Aufl. 2012
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Der Abbau von Personal, das regelmäßig einen erheblichen Teil unternehmerischer Fixkosten ausmacht, ist eine der wichtigsten unternehmerischen Entscheidungen. Personalabbau kann einseitig – etwa durch Kündigung – oder einvernehmlich erfolgen. Was hat nun der Dienstgeber in diesem Zusammenhang zu beachten? Die Kündigung wird oft zum Streitfall, etwa, weil der Dienstgeber nicht die richtige Sozialauswahl trifft, aus bestimmten Gründen kündigt oder Verständigungspflichten gegenüber dem Betriebsrat oder Behörden verletzt (Beendigungsstreitigkeiten bilden die Mehrheit der Arbeitsgerichtsprozesse). Die Kündigung bestimmter Personen – darunter Betriebsräte, begünstigte Behinderte und Eltern – darf ohne vorherige gerichtliche bzw behördliche Zustimmung grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.
Im Folgenden wird ein grober Überblick gegeben,
wie Dienstverhältnisse allgemein enden können (Pkt 1.) – wobei der Schwerpunkt auf der einvernehmlichen Auflösung liegt –,
was der Dienstgeber vor, bei und nach Ausspruch der Kündigung zu beachten hat (Pkt 2.),
unter welchen Voraussetzungen der Dienstnehmer die Kündigung anfechten kann (Pkt 3.) – wobei der Schwerpunkt auf der sog „Sozialanfechtung“ liegt –,
Dienstverhältnisse enden im Allgemeinen durch