Praxisfragen des Arbeitsrechts
1. Aufl. 2012
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Jeder Dienstgeber muss im Laufe der Zeit betriebliche Hierarchien verändern. Dies geschieht in den meisten Fällen dadurch, dass der Dienstgeber einem oder mehreren Dienstnehmern andere Positionen zuteilt.
Solche Veränderungen können allerdings durch den Dienstvertrag und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beschränkt sein. Es sind stets beide Ebenen, die arbeitsvertragliche und die betriebsverfassungsrechtliche, unabhängig voneinander zu prüfen (so genannte „Zwei-Ebenen-Theorie“).
1. Arbeitsvertragliche Ebene
Die arbeitsvertragliche Ebene betrifft die Frage, ob der Dienstgeber eine Veränderung per Weisung einseitig anordnen kann oder ob er für die Veränderung die Zustimmung des Dienstnehmers benötigt. Im Arbeitsrecht werden diese Veränderungen „Versetzungen“ genannt.
Für die Zulässigkeit der einseitigen Versetzung muss der Dienstvertrag für den Dienstgeber die Möglichkeit vorsehen, dem Dienstnehmer andere Tätigkeiten zuzuweisen („Änderungsvorbehalt“). In manchen Dienstverträgen findet sich die Einschränkung, dass der Dienstgeber dabei Bedacht auf die Qualifikationen und Erfahrung des Dienstnehmers zu nehmen hat.
Ist der Dienstvertrag hingegen für eine bestimmte Position abgeschlos...