Praxisfälle Steuerrecht 3
1. Aufl. 2018
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1. S. 248Sachverhalt
Timac Agro ist eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, die einer französischen Unternehmensgruppe angehört. Im Jahr 1997 eröffnete sie eine Betriebsstätte in Österreich. Von 1997 bis 2004 erwirtschaftet die Betriebsstätte, mit Ausnahme des Veranlagungsjahres 2000, lediglich Verluste. Für die in 1997 und 1998 entstandenen Verluste gewährte Deutschland Timac Agro nach § 2a Abs 3 dEStG aF einen Verlustausgleich. Im Jahr 2005 erwirtschaftete die Betriebsstätte Gewinne und wurde im August desselben Jahres an eine Gesellschaft, die ebenfalls dem französischen Konzern angehörte, verkauft. Bei einer Steuerprüfung wurde die für die Jahre 1997 und 1998 gewährte Verrechnung der Verluste in Form einer Hinzurechnung in der Veranlagungsperiode 2005 rückgängig gemacht (Nachversteuerung gem § 52 Abs 3 iVm § 2a Abs 4 Nr 2 dEStG). Eine Verrechnung der seit 1999 anfallenden Verluste wurde zur Gänze versagt. Timac Agro sah sich durch diese Vorgehensweise in seiner Niederlassungsfreiheit verletzt. Im folgenden Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Köln leitet dieses ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ein.