Praxisfälle Steuerrecht 3
1. Aufl. 2018
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1. S. 224Sachverhalt
Den Ausgangspunkt der gegenständlichen Rechtsfrage bildete die gemeinsame steuerrechtliche Veranlagung eines Ehepaars. Der Ehemann erzielte im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowohl in Deutschland als auch in der Türkei. Die Kläger beantragten gemäß des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden DBA Deutschland/Türkei 1985 die Freistellung der in der Türkei erzielten Einkünfte in Deutschland. § 50d Abs 8 Satz 1 dEStG sah entgegen der Bestimmungen des DBA als Voraussetzung für die Steuerfreistellung die Erbringung eines Nachweises vor, dass die Einkünfte im anderen Staat – der Türkei – besteuert worden waren oder dort auf die Besteuerung verzichtet worden war. Da die Kläger diesen Nachweis nicht erbringen konnten, wurde in Folge der gesamte Bruttoarbeitslohn in Deutschland als steuerpflichtig behandelt. Daraufhin wandten sich die Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid erfolglos an das Finanzgericht. Infolgedessen erhoben die Kläger Revision zum Bundesfinanzhof. Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 50d Abs 8 Satz 1 dEStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2. Rechtsfragen
Ausgehend von diesem Sachverhalt stell...