Praxisfälle Steuerrecht 3
1. Aufl. 2018
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Irische Fluggaststeuer – Beihilfe
1. S. 194Sachverhalt
Ryanair Designated Activity Company (im Folgenden Ryanair) reichte am zwei Beschwerden bei der europäischen Kommission bezüglich der irischen Air Travel Tax (ATT) ein. Irland hatte rund zwei Monate zuvor diese Verbrauchsteuer eingeführt. Die ATT fiel für jeden Fluggast an, der mit einem Flugzeug von einem Flughafen in Irland abflog. Steuerschuldner war zwar die Fluggesellschaft, diese konnte den Betrag aber auf die Passagiere überwälzen. Ausgenommen von der ATT waren Transfer- und Transitreisende, die in Irland nur eine Unterbrechung des Fluges hatten. In allen anderen Fällen wurde die ATT eingehoben. Abhängig davon, wie weit Start- und Zielflughafen voneinander entfernt waren, betrug die Steuer entweder € 2 (<300 km Entfernung) oder € 10 (>300 km Entfernung). Ryanair hatte bezüglich der Ausgestaltung der ATT insofern Bedenken, als inländische Fluggesellschaften – wie Aer Arann – begünstigt wurden und Transfer- und Transitreisende ausgenommen waren. Aus diesem Grund reichten sie zwei Beschwerden ein, in der zum einen die Verletzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und zum anderen die Beschränkung des freien Dienstle...