Praxisfälle Steuerrecht 3
1. Aufl. 2018
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1. S. 148Sachverhalt
Der Český rozhlas ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft in Tschechien, die sich insbesondere über Gebühren in gesetzlich festgesetzter Höhe finanziert. Gebührenpflichtig ist jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät besitzt oder zu dessen Nutzung berechtigt ist. In berichtigten Steuererklärungen für das Jahr 2006 machte die Rundfunkgesellschaft einen höheren Vorsteuerabzug geltend. Rundfunkgebühren, die bisher als Entgelt für eine steuerbefreite Dienstleistung angesehen wurden und daher bei der Ermittlung des Pro-rata-Satzes für den zulässigen Vorsteuerabzug im Falle von besteuerten und steuerfreien Umsätzen berücksichtigt wurden, nahm sie von der Berechnung aus. Die Rundfunkgesellschaft behauptete, dass es sich bei den Rundfunkleistungen nicht um steuerbefreite Ausgangsleistungen, sondern um nicht steuerbare „Ausgangstätigkeiten“ handelt. Die Rundfunkgebühren sind daher nicht in die Berechnung des Pro-rata-Satzes miteinzubeziehen, was folglich zu einer Erhöhung des abzugsfähigen Vorsteuerbetrags führt. Die Abgabenbehörde widersprach dieser Ansicht.
2. Rechtsfragen
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob die Leistungen einer Rundfunkgesellschaft, den...