Praxisfälle Steuerrecht 3
1. Aufl. 2018
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1. S. 88Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war der inländische Gruppenträger einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG. Dieser hielt 100 % der Anteile an der französischen WM-F und 65 % an der polnischen WM-P, die als ausländische Gruppenmitglieder in die Unternehmensgruppe einbezogen waren und deren Verluste gem § 9 Abs 6 Z 6 KStG dem unmittelbar beteiligten Beschwerdeführer zugerechnet wurden. Der beschwerdeführende Gruppenträger und die beiden Gruppenmitglieder hatten einen einheitlichen Bilanzstichtag zum 31. Dezember. Mit notariellen Abtretungsverträgen vom veräußerte der Gruppenträger sämtliche Anteile an den ausländischen Gruppenmitgliedern und zeigte dies dem Finanzamt an. Die Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung im Jahr 2010 würden daher nicht mehr vorliegen, der Nachversteuerungsbetrag sei unterjährig im Wirtschaftsjahr, in das der Zeitpunkt des Ausscheidens des ausländischen Gruppenmitglieds fällt, also 2010, zu erfassen. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, die Nachversteuerung der ausländischen Verluste habe bereits im Jahr 2009 zu erfolgen.
2. Rechtsfragen
Der Kern der Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG besteht darin, die steuerlichen Ergebnisse von formalrechtlich selbständigen, aber finanz...