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Caroline Heber/Daniela Hohenwarter-Mayr

Praxisfälle Steuerrecht 3

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3939-0

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Praxisfälle Steuerrecht 3 (1. Auflage)

1. S. 60Sachverhalt

In dem Feststellungsbescheid einer österreichischen Aktiengesellschaft, die Teil einer nach § 9 KStG gebildeten Unternehmensgruppe ist, wurden für das Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 2,8 Mio Euro festgestellt. Darin enthalten waren japanische Lizenzeinkünfte iHv 460.000 Euro. Da das Gruppenmitglied hohe Vorgruppenverluste nach § 9 Abs 6 Z 4 KStG vorzuweisen hatte, ergab sich insgesamt ein steuerpflichtiges Einkommen iHv 0 Euro. Der Artikel XI aus dem DBA Österreich – Japan sieht für Lizenzeinkünfte die Anrechnungsmethode vor und gewährt Japan, dem Quellenstaat, die Einbehaltung einer Quellensteuer iHv 10 %. Mangels effektiver Körperschaftsteuerbelastung war die ausländische Quellensteuer nicht anrechenbar. Das Gruppenmitglied brachte jedoch in der Beschwerde vor, dass die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages im Sinne einer „Stand-alone“-Betrachtung zu erfolgen habe. Darunter ist zu verstehen, dass das Gruppenmitglied so behandelt wird, als wäre es nie Mitglied einer Gruppe gewesen. Daraus folgt, dass nicht die speziellen Regelungen des § 9 KStG zur Anwendung kommen, sondern vielmehr die allgemeinen Regeln zum Verlustvortrag nach § 8 Abs 2 Z 2 KStG. Die Beschwerdeführerin schlussfolgerte schließlich darau...

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