Praxisfälle Steuerrecht 3
1. Aufl. 2018
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1. S. 4Sachverhalt
Die B GmbH stellt Starterbatterien für Autos her. Diese liefert sie mit Hilfe von Vertriebsgesellschafen an Kunden in Österreich und anderen europäischen Ländern. Aufgrund einer EU-Richtlinie ist die B GmbH zur Rücknahme und Entsorgung der Altbatterien verpflichtet. Am Ende der Lebensdauer werden die Altbatterien von den Vertriebstöchtern eingesammelt und an Recyclingunternehmen geliefert. Die B GmbH hat mit diesen Recyclingunternehmen Verträge zur Entsorgung und Wiederaufbereitung des in den Batterien verwendeten Bleis abgeschlossen. Dieses aufbereitete Blei übernimmt die B GmbH wieder und bringt es erneut in den Produktionsprozess ein. Durch die Wiederverwendung des Bleis aus den Altbatterien kommt es somit zu Ersparnissen bei der Produktion, wenn der Bleipreis steigt. Allerdings entstehen der B GmbH durch das Einsammeln der Batterien und deren Entsorgung bzw Wiederaufbereitung hohe Kosten. Für diese hat sie für die Jahre ab dem Geschäftsjahr 2007 eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet. Diese Rückstellungsbildung wurde von der belangten Behörde als nicht zulässig erachtet, und zwar deshalb, weil sich aus der von der Behörde angestellten Berechnung der Bleipreise...