Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
1. Aufl. 2009
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S. 141VIII. Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
1. Grundsätzliches
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung bzw Ausfolgung von Unterlagen, die vom Arbeitnehmer benötigt werden (zB Bestätigung, dass sich der Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, um ihm die Erlangung eines Bankkredites zu ermöglichen), ist ein Aspekt der Fürsorgepflicht. Diese Verpflichtung kann auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern (zB Verpflichtung zur Ausstellung einer Dienstzeitbestätigung). Für Arbeitszeugnisse besteht darüber hinaus eine eigene gesetzliche Regelung.
Gemäß § 39 Abs 1 AngG bzw § 1163 Abs 1 ABGB besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses (auch) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (anders als die Verpflichtung zur Ausstellung eines Lehrzeugnisses gemäß § 16 Abs 1 BAG) nur, wenn es der Arbeitnehmer verlangt. Bestimmungen, die den Arbeitgeber zur Ausstellung eines Zeugnisses während eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses verpflichten (zB § 8 ÄrzteG), werden nach Beendigung der betreffenden Ausbildung von § 39 Abs 1 AngG bzw § 1163 Abs 1 ABGB abgelöst. Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht auch im Falle einer unerlaubten (weil bspw gegen das AuslBG verstoßenden) Beschäftigung. Auf die Ausstellung eine...