Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
1. Aufl. 2009
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S. 33II. Beschränkung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers
1. Grundsätzliches
Dass im Folgenden bloß Gesetz, Arbeitsvertrag und Weisung erwähnt werden, beruht darauf, dass dies die häufigsten für die gegenständliche Problemstellung in der Praxis relevanten Rechtsquellen sind. Eine BetrV bedarf einer Kompetenzgrundlage durch Gesetz oder KollV und kommt daher nur für bestimmte Materien als Regelungsinstrumentarium in Betracht. Im Unterschied dazu kann durch KollV alles geregelt werden, was auch als Gegenstand eines Arbeitsvertrages in Betracht kommt. Da ein KollV (anders als typischerweise beim Arbeitsvertrag) jedoch von gleichwertigen Partnern ausverhandelt wird, stellt sich das Problem der potenziellen Benachteiligung einer Verhandlungspartei (und daher einer Störung der Interessenlage, die eines Ausgleiches in Form einer nachprüfenden Vertragskorrektur bedarf), im Normalfall nicht. Als weitere Instrumente, die einen Eingriff in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers beinhalten können, kommen insbesondere einseitige rechtliche Erklärungen (zB eine Kündigung) und faktische Handlungen (zB der Arbeitgeber filmt den Arbeitnehmer oder veröffentlicht ein Bild von ihm auf seiner Homepage) i...