Persönliche Haftung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte
2. Aufl. 2019
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S. 109 Teil C: Rechnungswesen
Ertl
1. Managerhaftung im Rechnungswesen
Für die Organhaftung sind auch in diesem Zusammenhang die allgemeingültigen Haftungsvoraussetzungen relevant. Neben dem Schaden und der Verursachung (Kausalität) muss auch Rechtswidrigkeit und Verschulden vorliegen. Sind diese Tatbestände kumulativ erfüllt, haben die jeweils Geschädigten Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung.
Das österreichische Gesellschaftsrecht definiert in § 84 Abs 1 AktG und § 25 Abs 1 GmbH einen sehr strengen Haftungsmaßstab für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Organe sind zu einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung verpflichtet. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich bei unternehmerischen Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und auf Grundlage angemessener Informationen annehmen dürfen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Verletzen sie diese Pflichten, haften sie als Schuldner zur ungeteilten Hand. Die Haftung erstreckt sich aber nicht nur auf die Gesellschaft selbst), sondern auch unmittelbar gegenüber Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern. Über die im Gesetz definierten Pflichte...