Persönliche Haftung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte
2. Aufl. 2019
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S. 95 Teil B: Arbeitsrechtliche Sonderstellung und Haftung der Organe und leitenden Angestellten
Gerlach
1. Aufsichtsräte
Arbeitsrechtliche Probleme stellen sich bei Aufsichtsräten nicht, da sie in ihrer Funktion als Mitglieder des Aufsichtsrates in keinem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen.
1.1. Zur arbeitsrechtlichen Sonderstellung von Organen und leitenden Angestellten
Neben den Organen der juristischen Personen, also va Vorständen und Geschäftsführern, sind im Arbeitsrecht die so genannten „leitenden Angestellten“ zu beachten, die in Bezug auf ihre arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten in vielerlei Hinsicht den Fremdgeschäftsführern der GmbH gleichgestellt sind. Sie bilden gemeinsam mit den Organen der Gesellschaft das arbeitsrechtliche „Management“.
Die arbeitsrechtliche Sonderstellung des „Managements“ erweist sich vorrangig in dreierlei Hinsicht:
eingeschränkter arbeitsrechtlicher Schutz;
höhere Verantwortung und Haftung;
verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für andere Arbeitnehmer.
Nach ständiger Rechtsprechung steht der Vorstand einer Aktiengesellschaft zu dieser in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem freien Dienstverhältnis: Schon aus den „Wesenszügen“ des Vorstandes ...