Verfahren vor dem Patentamt
1. Aufl. 2019
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S. 325VII. Rechtsmittelverfahren
A. Rechtsmittel und Gerichte
1. Ausnahme von der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
1717
Seit der allgemeinen Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGBl I 2012/51) mit sind grundsätzlich sämtliche Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei den Verwaltungsgerichten mit Beschwerde anfechtbar (Art 131 B-VG). Für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen von Bundesbehörden in unmittelbarer Bundesverwaltung ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zuständig (Art 131 Abs 2 B-VG).
1718
Als Alternative zu dieser allgemeinen Regelung können durch einfaches Bundesgesetz Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden zu den ordentlichen Gerichten zugelassen werden (Art 94 Abs 2 B-VG). Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wobei bestimmte Entscheidungen des PA, namentlich jene der RA, TA und NA, beim OLG Wien und schließlich beim OGH angefochten werden können.
2. Ordentlicher Rechtszug im Administrativverfahren
1719
Gegen Entscheidungen der TA oder der RA steht den Parteien der Rekurs an das OLG Wien offen (§ 138 Abs 1 PatG). Dies betrifft Entscheidungen in den Anmeldeverfahren (Abschnitt II.), Registerverfahren (Abschnitt III.), Einspruchsverfahren (Ab...