Verfahren vor dem Patentamt
1. Aufl. 2019
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S. 206IV. Einspruchsverfahren
A. Zweck und Grundzüge des Einspruchsverfahrens
1137
Das Einspruchsverfahren ermöglicht es Dritten, den Widerruf (§ 108 PatG) eines bereits erteilten Patents bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz geregelter Einspruchsgründe (§ 102 Abs 2 PatG) in einem schnellen und effizienten Verfahren herbeizuführen. Mit dem Widerruf verliert ein bereits erteiltes Patent rückwirkend auf den Anmeldetag seine Wirkung.
1138
Das Einspruchsverfahren war bereits in der Urfassung des PatG, damals noch nach abgeschlossener Vorprüfung als der Erteilung vorangehender, abschließender Teil des Anmeldeverfahrens, enthalten. Wesentliche Änderungen erfuhr das Einspruchsverfahren im Rahmen der Novelle 2004 (BGBl I 2004/149), wonach das Einspruchsverfahren nunmehr der Erteilung des Patents nachgeschaltet ist. Der Einspruch richtet sich seither auf den Widerruf eines bereits erteilten Patents, nach der davor geltenden Rechtslage war der Einspruch auf Zurückweisung einer bekannt gemachten Patentanmeldung gerichtet. Auch die Kostenersatzpflicht im Einspruchsverfahren ist mit dieser Novelle ersatzlos entfallen.
1139
Die bis zur Novelle 2004 vorgesehenen Einspruchsgründe des mangelnden Anspruchs auf das Patent oder der widerrechtlichen Entnahme...