Verfahren vor dem Patentamt
1. Aufl. 2019
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S. 77II. Anmeldeverfahren
A. Patentanmeldeverfahren
422
Das Patentanmeldeverfahren bezeichnet das Verfahren vor dem PA von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung des Patents. Nicht zum Patentanmeldeverfahren zählt das (nunmehr) nachgelagerte Einspruchsverfahren (Abschnitt IV.).
423
Durch die Einreichung einer Anmeldungseingabe beim PA entsteht eine Patentanmeldung, mit der im Wesentlichen zwei Rechte verbunden sind, nämlich einerseits ein zivilrechtliches Anwartschaftsrecht auf die Erteilung eines Patents (Friebel/Pulitzer, 108), das als solches ein vermögenswertes, insbesondere übertragbares (§ 33 Abs 2 PatG) Privatrecht darstellt, und andererseits die Verfahrensposition in einem Anmeldeverfahren, die eine Summe von unterschiedlichen Verfahrensrechten umfasst.
1. Zuständigkeit
424
Für die Durchführung des Patentanmeldeverfahrens ist eine TA zuständig (§ 60 Abs 3 Z 1 PatG), siehe Rz 29 ff. Welche konkrete TA zuständig ist, wird aufgrund des technischen Gebiets der Anmeldung anhand der (im PBl-I veröffentlichten) Geschäftsverteilung bestimmt. Die Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern der TA steht in der Disposition des jeweiligen Abteilungsvorstands (§ 62 Abs 6 PatG), richtet sich jedoch im Allgemeinen nach dem jeweiligen Fachgebiet...