Holter/Holter

Gemeindeordnung OÖ

Ein Leitfaden für die Praxis

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4439-4

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Gemeindeordnung OÖ (1. Auflage)

S. 384. Die Gemeinde als hoheitlicher Rechtsträger

4.1. Verordnungen

4.1.1. Verordnungsarten

Die Verordnung ist eine generelle Rechtsnorm, dh sie ist eine allgemein verbindliche Regel, die sich an die Rechtsunterworfenen (hier: die Gemeindebürger) richtet. Gemäß Art 18 Abs 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. In Art 118 Abs 6 B-VG wird das Recht der Gemeinde festgeschrieben, im eigenen Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender örtlicher Missstände zu erlassen. Dazu zählen zB Verordnungen, die den Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen einschränken sollen, den Leinenzwang für Hunde im öffentlichen Raum einführen oder das Rasenmähen zeitlich beschränken. Die Gemeinde kann zwar das Nichtbefolgen einer ortspolizeilichen Verordnung als Verwaltungsübertretung erklären, hat aber keine Handhabe, eine Strafe zu verhängen oder diese selbst einzutreiben.

Ein weiterer Bereich in dem die Gemeinde eine Verordnung erlassen kann, liegt im Gebiet des Abgabewesens. Durch Beschluss des Gemeinderates können etwa die Hebesätze für die Grundsteuer, die Hundeabgabe oder die Kanalgebühren durch Verordnung festgelegt wer...

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