Gemeindeordnung OÖ
1. Aufl. 2021
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S. 11. Einführung
„Die Grundfeste des freien Staates ist die freie Gemeinde“, diese Aussage wurde bereits im Jahre 1849 im provisorischen Gemeindegesetz getroffen. § 1 Abs 1 der oberösterreichischen Gemeindeordnung (Oö. GemO 1990) hält fest, dass sich das Land in Gemeinden gliedert und dass jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören muss, was bereits in der Bundesverfassung (B-VG) in Art 116 Abs 1 normiert wurde. Sowohl die Oö. GemO als auch das B-VG sprechen von der „Gemeinde“ und meinen damit die Ortsgemeinde. Unabhängig von der Bevölkerungszahl, der Größe des Gemeindegebietes oder der Lage kommen allen Gemeinden dieselben Aufgaben zu, haben alle Gemeinden dasselbe Organisationsrecht und einen einheitlichen eigenen Wirkungsbereich. Man spricht daher von der „Einheitsgemeinde“. Die Bezeichnung „Markt- oder Stadtgemeinde“ haben auf die Organisationsform keinerlei Einfluss. Lediglich Städte mit eigenem Statut weichen von diesem Prinzip ab. In Oberösterreich sind dies die Städte Linz, Wels und Steyr, die über ein eigenes Stadtstatut verfügen.
Zwar wird durch die Verfassung die Existenz der Gemeinde im Allgemeinen garantiert, nicht aber das Fortbestehen einer speziellen Gemeinde. Es wird dem Landesgeset...