Online-Vertrieb von Versicherungsprodukten
1. Aufl. 2021
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S. 173. Direktversicherungsverträge im Fernabsatz
3.1. Maßgeblicher Rechtsrahmen
3.1.1. Aufsichtsrecht
Die IDD enthält Vorschriften für jede natürliche oder juristische Person, die sich in der Europäischen Union niedergelassen hat, um den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufzunehmen oder auszuüben (Art 1 IDD). Damit wurde nicht nur die Versicherungsvermittlung, sondern auch der Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf eine neue (unions)rechtliche Grundlage gestellt. Der Unionsgesetzgeber geht davon aus, dass Versicherungsprodukte von verschiedenen Institutionen (Versicherungsagenten und ‑maklern, Versicherungsunternehmen, „Allfinanzunternehmen“, Reisebüros und Autovermietungsfirmen) vertrieben werden. Diese Akteure der Versicherungsbranche sollen im Interesse des Kundenschutzes alle den gleichen regulatorischen Rahmenbedingungen unterworfen und unter diesen gleich behandelt werden. Die IDD enthält für Versicherungsvertreiber (Punkt 2.1.2) umfangreiche berufliche und organisatorische Anforderungen, Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln. Die IDD erwähnt zwar den Fernabsatz nicht explizit als Vertriebskanal für Versicherungsprodukt...