Der österreichische Bauprozess
2. Aufl. 2009
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S. 176XVII. Die Sicherstellung und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
Literatur:Aicher in Rummel3 zu § 1052; Angst, Das Zurückbehaltungsrecht beim Werkvertrag, RZ 1992, 2; Apathy in KBB § 1052; Bollenberger, Zum Inhalt der Sicherstellung des Bauunternehmers nach § 1170b neu ABGB: Muss der Besteller faktisch das Vorleistungsrisiko tragen?, RdW 2006, 199; B. Jud, Zur Einfügung einer Bestimmung über die „Bauhandwerkersicherung“ in das ABGB, RdW 1998, 248; B. Jud, Sicherstellung bei Bauverträgen, ecolex 2004, 12; Maier-Hülle, § 1170b ABGB – Sinn und Zweck einer zwingenden Sicherstellung für Werkunternehmer bei Bauverträgen, immolex 2007, 230; Milchrahm, Die gesetzliche Sicherstellung bei Bauverträgen (§ 1170b ABGB) und die Sicherungsabrede im Werkvertrag, bbl 2007, 167; Welser/B. Jud, Die neue Gewährleistung (2001); Wiesinger H., Sicherstellung bei Bauverträgen – § 1170b ABGB, bbl 2007, 1; Wilhelm, Baumängel: Das Zurückbehaltungsrecht bleibt scharfe Waffe, WBl 1987, 34.
1. Die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers
§ 1170 ABGB bestimmt, dass in der Regel das Entgelt erst nach vollendetem Werk[Entgelt erst nach Übernahme] zu entrichten ist. Beim Werkvertrag ist somit der Auftragnehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig. Das heißt, der Auftra...