Das österreichische Übernahmerecht
2. Aufl. 2006
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S. 66IV. Freiwilliges Angebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren
1. Regelungsgegenstand
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Der Zweite Teil des ÜbG (§§ 4 ff) regelt im Anschluss an die allgemeinen Grundsätze das freiwillige Angebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren. Im Gegensatz zum Übernahme- und Pflichtangebot weist das freiwillige Angebot keinen Kontrollbezug auf; das freiwillige Angebot ist somit weder Rechtsfolge noch Mittel zur Herbeiführung eines Kontrollwechsels. Häufig wird das freiwillige Angebot von bestehenden Kontrollaktionären eingesetzt, um ein Delisting der Zielgesellschaft herbeizuführen. Ähnlich bedeutsam ist das freiwillige Angebot für den Erwerb eigener Aktien (zu den Verfahrensmodifikationen eines solchen Angebots s schon o Rz 55 f). Abgesehen von diesen beiden Hauptanwendungsfällen kann ein freiwilliges Angebot nur dann vorkommen, wenn es entweder auf den Erwerb von nicht ständig stimmberechtigten Beteiligungspapieren gerichtet ist oder sich bloß auf einen bestimmten Teil der stimmberechtigten Aktien (Teilangebot) bezieht. Seit dem ÜbRÄG 2006 können im Teilanwendungsbereich des ÜbG freiwillige Angebote (die wegen § 2 ÜbG dann aber nicht dem Anwendungsbereich des ÜbG unterliegen) auch in Kombination mit kontrollbezo...