Das österreichische Übernahmerecht
2. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 31II. Anwendungsbereich und Definitionen
1. Übernahmeangebot
20
Kernbegriff des ÜbG ist das öffentliche Angebot, vom Gesetz auch pauschal als Übernahmeangebot bezeichnet (zur Terminologie Rz 14). Das ÜbG ist auf öffentliche Angebote anwendbar (§ 2 ÜbG); bei Kontrollwechsel ist den anderen Inhabern von Beteiligungspapieren ein öffentliches Angebot zu stellen.
a) Angebot
21
Das Übernahmeangebot ist ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils der oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere (§ 1 Z 1 ÜbG). Sollte ein öffentliches Angebot als invitatio ad offerendum ausgestaltet sein, fällt es deswegen nicht aus dem Anwendungsbereich des ÜbG; vielmehr ist eine solche Aufforderung unzulässig, weil entgegen der Grundintention von § 8 ÜbG ein grundloses Abstandnehmen vom Vertragsschluss möglich wäre (so ausdrücklich § 17 WpÜG). Der Squeeze-out, die Umwandlung nach UmwG und ähnliche Umgründungsmaßnahmen sind keine Angebote iSd ÜbG; einzelne Bestimmungen des ÜbG können auf sie jedoch Anwendung finden.
b) Gegenleistung
22
Als Gegenleistung für das öffentliche Angebot werden Geld oder Wertpapiere vorgeschrieben; daraus ist nicht abzuleiten,...