Ertragsteuerliche Behandlung von mildtätigen Körperschaften öffentlichen Rechts
1. Aufl. 2020
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S. 274. Grundsätze der ertragsteuerlichen Behandlung einer mildtätigen KöR
4.1. Hoheitsbereich
Einnahmen aus hoheitlichen Tätigkeiten, wie Abgaben, Gebühren, Strafen, Kammerumlagen oder Kirchenbeiträge, unterliegen nicht der Besteuerung. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass KöR nur mit ihren BgA, die eine überwiegende privatwirtschaftliche Tätigkeit voraussetzen, unbeschränkt steuerpflichtig sein können. Die durch hoheitliche Tätigkeiten erwirtschafteten Überschüsse sind damit nicht körperschaftsteuerbar. Jedoch unterliegen KöR mit ihrem Hoheitsbereich der beschränkten Steuerpflicht nach § 21 Abs 2 und 3 KStG.
Der Begriff des Hoheitsbetriebes wird in § 2 Abs 5 KStG als Gegenbild zur privatwirtschaftlichen Betätigung legal definiert und liegt vor, „… wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient“. Dabei ist nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH entscheidend, ob der KöR diese Tätigkeit als Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist, die Aufgaben also nur durch die KöR erfüllt werden können und erfüllt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Erfüllung dieser Aufgaben aus dem allgemeinen Aufgabenkreis ergibt oder ihr diese Tätigkeiten ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen wurden....