Der Mietzins
2. Aufl. 2014
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S. 220XIII. Weitere Mietzinsbildungsvorschriften
A. Staffelmietzins und Mietzinsanpassungsklauseln
Unter einer unzulässigen und deshalb nichtigen Zinsanpassungsklausel (im Falle einer Vollanwendung des MRG) iSd § 16a MRG ist eine Vereinbarung zu verstehen, wonach für den Fall der Änderung der Mietzinsvorschriften ein höherer Mietzins zur Zahlung versprochen wird, oder der Mieter eine Verpflichtung zum Abschluss einer neuen Mietzinsvereinbarung eingeht, wonach ein höherer als im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses gesetzlich zulässiger Mietzins (für den Fall der Änderung der gesetzlichen Verhältnisse) vereinbart werden soll.
Dieses Verbot hat auch Auswirkung auf die gesetzlich an sich zulässige Vereinbarung von „Staffelmietzinsen“ (Stufenmietzinsen). Darunter wird eine Vereinbarung unterschiedlich hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume verstanden. Diese Vereinbarung ist zulässig, sofern die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird, wobei die Angemessenheit unter Zugrundelegung der mietzinsbestimmenden Faktoren im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung bzw des Mietvertrages zu prüfen ist. Es ist demzufolge nicht gestattet, die mietzinsbestimmenden Faktoren erst im Zeitpunkt der jeweils erreicht...