Der Mietzins
2. Aufl. 2014
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S. 177IX. Betriebskosten und sonstige Kosten
A. Allgemeines zu den Betriebskosten
Der Vermieter eines dem MRG unterliegenden Mietgegenstandes darf dem Mieter nach eigener Wahl Betriebskosten im Sinne des gesetzlichen und abschließenden (taxativen) Betriebskostenkatalogs des § 21 MRG entweder im Wege einer Pauschalverrechnung oder in Form einer Einzelverrechnung zur Vorschreibung bringen. § 21 MRG verweist zudem auf weitere anrechenbare Kosten in den §§ 22–24.
Außerhalb des MRG ist jedenfalls ein übersichtliches, entsprechend aufgegliedertes Verzeichnis der im abgerechneten Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen BK erforderlich, dies gilt auch bei Abrechnungen gem § 1099 ABGB. Nur dann, wenn eine Abrechnung diesen Erfordernissen entspricht, liegt eine die Fälligkeit gegenüber dem Mieter auslösende Betriebskostenabrechnung vor. Die Fälligkeit der Abrechnung kann gem § 1099 ABGB frei vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass die tatsächlich aufgewendeten Betriebskosten des Vorjahres die Berechnungsgrundlage für die Jahresbetriebskostenpauschale des Folgejahres darstellen. Der im Vorjahr eingehobene Pauschalbetrag hingegen ist nicht maßgeblich. Die auf diese Weise ermittelte Jahrespauschale ist sodann in zwölf gleiche Te...